Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 84 Seiten
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2.2 Risiken in den Sozialversicherungen
2.2.1 Strategische Risiken
Ein historisch gewachsenes, komplexes Sozialversicherungssystem mit hoher sozialpolitischer und volkswirtschaftlicher Bedeutung, wie es mit der 1. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Schweiz besteht, muss darauf vorbereitet sein, verschiedenste strategische und operative Risiken zu beseitigen oder zumindest zu minimieren. Als strategische Risiken gelten Ereignisse und Entwicklungen, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eintreten und wesentliche negative Auswirkungen auf das Gesamtsystem der 1. Säule haben. Konkret handelt es sich in erster Linie um sogenannte Entwicklungsrisiken, z. B. gesellschaftliche Entwicklungen (Demografie, Wandel der Lebensformen), oder um wirtschaftliche Risiken, wie etwa eine mögliche Verschlechterung der ökonomischen Situation der Bevölkerung, die Mehrausgaben bei den Ergänzungsleistungen auslöst, oder einnahmenseitig ein Rückgang der Lohnbeitragssumme aus konjunkturellen Gründen. Solchen strategischen Risiken haben grundsätzlich Bundesrat und Gesetzgeber zu begegnen, indem sie in einem politischen Entscheidprozess geeignete Gegenmassnahmen auf der Systemebene zur Diskussion stellen, wie es etwa mit der Reform «Altersvorsorge 2020» gegenwärtig geschieht19. Die Verpflichtung des Bundesrates zu einer laufenden Überwachung der finanziellen Risiken ergibt sich heute aus Artikel 43quinquies AHVG. Diese Bestimmung beauftragt den Bundesrat, die finanzielle Lage der Versicherung periodisch zu überprüfen, durch die Eidgenössische AHV/IV-Kommission begutachten zu lassen und dem Parlament bei Bedarf Antrag auf Änderung des Gesetzes zu stellen.
2.2.2 Operative Risiken
Im Fokus der vorliegenden Gesetzesrevision stehen somit nicht so sehr die strategischen, als vielmehr die operativen Risiken, die sich in der Durchführung und in der Aufsicht der 1. Säule stellen können. Zum einen stehen hier finanzielle Risiken im Vordergrund: Aus den verschiedensten Ursachen können in der Durchführung Risiken eintreten, die auf der Ausgaben- wie auf der Einnahmenseite finanzielle Folgen zeitigen können (wie etwa die fehlerhafte Ausrichtung von Leistungen, überhöhte Durchführungskosten, Fehler in der Unterstellung, im Beitragsstatut oder in der Beitragsfestsetzung, ungenügende Inkassomassnahmen). Zum anderen geht es aber auch um Reputationsrisiken: Ein fehlbares Verhalten von Exponenten der Durchführung oder eine nicht gesetzeskonforme Umsetzung (Compliance) können einen Imageschaden verursachen mit negativen Auswirkungen auf das Gesamtsystem.
Vorerst darf mit Befriedigung festgestellt werden, dass in der nun beinahe 70- jährigen Geschichte der AHV und der annähernd 60-jährigen Geschichte der Invalidenversicherung den Versicherungen keine wesentlichen finanziellen Schäden entstanden sind, die auf ein unsorgfältiges oder gar deliktisches Handeln von Funktionären der Versicherung zurückzuführen sind. Zwar wurde auch die 1. Säule von
19 Botschaft vom 19. November 2014 zur Reform der Altersvorsorge 2020, BBl 2015 1.