Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 84 Seiten
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einigen wenigen Fällen deliktischen Handelns betroffen. Der daraus resultierende Schaden wurde aber jeweils durch die Träger der betroffenen Durchführungsstellen gedeckt.
Diese positive Bilanz hängt einerseits mit der Qualität der Durchführung, andererseits aber auch mit dem Verfahren zur Finanzierung der 1. Säule zusammen: Es ist im Umlageverfahren systembedingt, dass die Ausgleichskassen und IV-Stellen, im Unterschied zu den Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule, nicht Träger von Versicherungsrisiken und -vermögen sind. Die AHV und die IV akkumulieren keine Deckungskapitalien. Auch die Mittel der Ausgleichsfonds stellen versicherungstechnisch keine Deckungskapitalien dar, sondern Reserven, mit denen Schwankungen im Versicherungsverlauf aufgefangen werden sollen.
Dennoch darf die Vergangenheit nicht dazu verleiten, nicht auch in der 1. Säule den Wechsel zu einer risikoorientierten Aufsicht zu vollziehen, die in anderen Bereichen der Sozialversicherung bereits Realität ist. So war beispielsweise die unzureichende Aufsicht bei der Invalidenversicherung mitunter Grund für deren finanzielle Schieflage. Seit 2008 verfügt die Aufsichtsbehörde über moderne Aufsichts-, Steuerungs- und Führungsinstrumente, die einen gesetzeskonformen, einheitlichen und qualitativ einwandfreien Vollzug der IV sichern und Wirkung entfalten.
Risikoträgerschaft
Risikoträger ist, wer ein Risiko erkennen und bewerten muss und wer entscheidet, wie mit einem Risiko umgegangen wird. Die Risikoträger haben konsequenterweise auch für die Folgen einzustehen, die sich aus einem fehlerhaften Umgang mit Risiken ergeben. Im konkreten Umfeld der 1. Säule haben im täglichen Vollzug die Durchführungsstellen und die Aufsichtsbehörden den beschriebenen operativen Risiken zu begegnen, die Aufgabe des Gesetzgebers liegt darin, den gesetzlichen Rahmen und das Instrumentarium für eine risikoreduzierte Durchführung und Aufsicht bereitzuhalten. In dieser Optik ist in einer rückblickenden Bewertung festzuhalten, dass sich das heutige System grundsätzlich bewährt hat. Prospektiv ist aber ebenso klar, dass insbesondere die zunehmende Digitalisierung der Verwaltungstätigkeiten den Vollzug mit spezifischen Risiken (wie den Ausfall von Anwendungen oder die Nichtverfügbarkeit von Daten, den Abfluss sensibler Daten oder die Manipulation von Daten durch Cyberattacken) vor Herausforderungen stellt. Eine Modernisierung der Aufsicht, wie sie mit der vorliegenden Revision zur Diskussion gestellt wird, ist daher auch aus einer Risikooptik heraus betrachtet gerechtfertigt.
Diese Durchführungsrisiken werden insbesondere dann zum Aufsichtsrisiko, wenn die Aufsichtsbehörde nicht über die Instrumente verfügt, um Durchführungsmängel überhaupt festzustellen oder um die angezeigten Massnahmen gegen festgestellte Durchführungsmängel anordnen und durchsetzen zu können.