Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 84 Seiten
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BSV dar. Sie werden auch als Wegleitungen oder Kreisschreiben bezeichnet und sind verbindliche Handlungsanweisungen der Aufsichtsbehörde an die Durchführungsstellen. Anders als Gesetze oder Verordnungen entfalten sie jedoch keine Verbindlichkeit gegenüber Versicherten oder weiteren Dritten, wie etwa gegenüber den Arbeitgebern. Da sich die Durchführungsstellen an die Weisungen der Aufsichtsbehörde halten müssen, entfalten diese aber eine beträchtliche Drittwirkung, weshalb sie von den Gerichten denn auch frei überprüft werden können. Das Bundesgericht stützt in seiner Rechtsprechung die Verwaltungsweisungen der Aufsicht, wenn sie eine dem Einzelfall angemessene und gerechte Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmung zulassen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. Das Gericht weicht demzufolge insofern von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind15. Die Weisungskompetenz des BSV stützt sich auf Artikel 72 AHVG und hat zum Ziel, einen einheitlichen Gesetzesvollzug durch die Durchführungsstellen zu gewährleisten. Diese Kompetenz gilt analog auch für die IV (Art. 64a Abs. 1 Bst. b IVG), die EO (Art. 23 Abs. 1 EOG16), die EL (Art. 28 ELG i.V.m. Art. 55 der Verordnung vom 15. Januar 197117 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV]) und die Familienzulagen in der Landwirtschaft (Art. 25 FLG).
Repressive Aufsicht
Die repressive Aufsicht hat zum Ziel, nach einer Regelverletzung den gesetzeskonformen Zustand wiederherzustellen. Beim Einsatz repressiver Aufsichtsinstrumente ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten. Das heisst, es ist jeweils das mildeste Aufsichtsinstrument einzusetzen, mit dem der gesetzeskonforme Zustand wiederhergestellt werden kann. Dieser Grundsatz wird etwa im BVG in exemplarischer Weise umgesetzt.
In der AHV ist - neben der Anordnung, festgestellte Mängel zu beheben (Art. 72 Abs. 4 AHVG) - das wichtigste repressive Aufsichtsinstrument die mögliche Kassenhaftung der Kantone und der Gründerverbände. Weitere Aufsichtsinstrumente, wie etwa die Absetzung von Kassenleiterinnen und -leitern oder die Anordnung einer kommissarischen Kassenverwaltung (Art. 72 Abs. 2 und 3 AHVG), sind angesichts des Verhältnismässigkeitsprinzips nur bei einem schwerwiegenden Mangel in einer Durchführungsstelle vertretbar. Weitere repressive Aufsichtsinstrumente, die bei weniger schwerwiegenden Mängeln eingesetzt werden könnten, sind in den geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen. So kann beispielsweise eine Ersatzvornahme sinnvoll sein, wenn sich eine Kasse entgegen einer Weisung des BSV weigert, einen Schadensersatzanspruch gegen einen Arbeitgeber geltend zu machen.
15BGE 129 V 67, Urteil vom 19. August 2004, veröffentlicht in AHI-Praxis 6/2004,
S. 257ff.
16SR 834.1