Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 84 Seiten

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Art. 68 Kassenrevisionen

Mit der vorgeschlagenen Gesetzesrevision soll die Übersichtlichkeit erhöht werden. Dazu werden Bestimmungen zur Kassenrevision und zur Arbeitgeberkontrolle und Bestimmungen zu den Anforderungen und zu den Aufgaben der Stellen, die Kassenrevisionen oder Arbeitgeberkontrollen durchführen, anders als noch im geltenden Recht, auf verschiedene Normen aufgeteilt (Bestimmungen zur Kassenrevision in Art. 68, Aufgaben der Revisionsstelle in Art. 68a und die Regelung der Arbeitgeberkontrollen in Art. 68b).

Absatz 1 enthält deshalb einerseits den Grundsatz, wonach die Ausgleichskassen einschliesslich der Zweigstellen, periodisch zu revidieren sind, und andererseits einen Verweis auf die relevanten Bestimmungen zur Zulassung der Revisorinnen und Revisoren im Revisionsaufsichtsgesetz (RAG) vom 16. Dezember 200549. Das 2007 in Kraft getretene RAG definiert die Standards für eine ordnungsgemässe und qualitativ gute Durchführung von Revisionen. Obwohl spezialgesetzliche Vorschriften vorbehalten bleiben, müssen in der 1. Säule aus Gründen der Transparenz, der Nachvollziehbarkeit und der Glaubwürdigkeit die gleichen Standards gelten wie im RAG. Die Voraussetzungen, die Personen und Revisionsunternehmen für die Revisionstätigkeit zu erfüllen haben, wurden auf Verordnungsebene per 1. Januar 2013 bereits vereinheitlicht. Die Revision des AHVG bietet die Gelegenheit, die Anwendbarkeit des RAG im Rahmen des AHV-Vollzugs zu präzisieren.

Das RAG enthält im Übrigen eine aktuelle Terminologie. Die aus der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts stammenden Ausdrücke des AHVG, die sich von denjenigen des RAG unterscheiden, aber die gleichen Organe bezeichnen, sind nicht mehr zeitgemäss. Gewisse Ausdrücke im AHVG werden deshalb modernisiert (Revisionsunternehmen statt Revisionsstelle). Nicht ersetzt wird der Ausdruck Revisionsstelle hingegen, wenn damit die Revisionsfunktion bezeichnet wird und nicht das Revisionsunternehmen.

Heute können die Kantone die Revision ihrer Ausgleichskasse einer geeigneten kantonalen Kontrollstelle übertragen. Die Revision einer einzigen Ausgleichskasse in einem so spezifischen und auf zahlreichen Weisungen beruhenden Bereich wie der AHV bringt den Fachleuten nicht die nötige Erfahrung, um eine qualitativ einwandfreie Durchführung der Revisionen zu garantieren. Interessenkonflikte können zudem nicht ausgeschlossen werden: Der Kanton ist oft das grösste und wichtigste Mitglied der kantonalen Ausgleichskasse; zudem bestehen meist noch weitere vertragliche Bindungen zwischen dem Kanton und dessen Ausgleichskasse. Der vierte Satz von Artikel 68 Absatz 1 kann somit gestrichen werden, und dies umso mehr, als alle kantonalen AHV-Ausgleichskassen von externen Revisionsstellen geprüft werden, die von der kantonalen Verwaltung unabhängig sind.

Absatz 2 enthält die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Revisionsunternehmen, die heute in Absatz 3 geregelt sind, beschränkt sich aber folgerichtig auf die Kassenrevision. Die Unabhängigkeit der Revisionsstelle könnte auf Verordnungsebene noch gestärkt werden (Erlasskompetenz des Bundesrates in Art. 68 Abs. 3),

49 SR 221.302