Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 84 Seiten

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flexibel definiert werden können und vor allem sollen die Durchführungsstellen und die Zentrale Ausgleichsstelle einbezogen werden (Art. 49bisAbs. 3 AHVG). Der neue Wortlaut von Artikel 49bisAHVG wird in der Formulierung von Artikel 95a Absatz 2 Buchstabe b AHVG übernommen.

Absatz 2 Buchstabe c: Der Verein eAHV/IV, die ZAS und das BSV haben im Rahmen von Informatikprojekten bereits mehrere elektronische Informationsaustauschsysteme entwickelt und umgesetzt. Zur Finanzierung solcher Projekte über den Fonds braucht es eine gesetzliche Grundlage, damit die Aufsichtsbehörde den Nutzen solcher Austausche prüfen (werden sie doch bereits heute über die Fonds finanziert) und für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen sorgen kann (z. B. prüfen, ob ein Bundesgesetz besteht, das den Austausch von Daten an Dritte erlaubt). Sobald ein solcher elektronischer Informationsaustausch implementiert ist, muss er auch genutzt werden. Dazu braucht es Dienstleistungsverträge mit dem Anbieter für einen sicheren Datenaustausch des Bundes (sedex). Bestandteil des Vertrages müssen eindeutige Identitätskennzeichnungen für die Zugangsberechtigung der Durchführungsstellen sein sowie Angaben zum jährlich ausgetauschten Volumen. Die Kosten dieser Dienstleistungsverträge gehen aktuell zulasten der Fonds.

Absatz 3: Während die Kosten für das Vergabeverfahren und die Kontrolle der Vertragserfüllung bei Organisationen der privaten Invalidenhilfe, die Subventionen erhalten, gestützt auf Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b i.V.m. Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe e IVG von der Versicherung vergütet werden, ist dies bei Organisationen der privaten Altershilfe, mit denen ein Subventionsvertrag abgeschlossen wird, ohne gesetzliche Anpassung nicht möglich. Absatz 3 schafft diese gesetzliche Grundlage und gleicht damit die Finanzierungsregimes der Subventionsverträge nach Artikel 101bis AHVG und Artikel 74 IVG einander an.

Absatz 4 ist deckungsgleich mit dem heutigen Artikel 95 Absatz 2, der die Übernahme der Posttaxen durch den AHV-Ausgleichsfonds vorsieht.

Absatz 5: Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden die verschiedenen, im heutigen Recht in den einzelnen Absätzen verankerten Regelungen zur Festlegung der Kosten, die die Fonds jeweils tragen sollen, im neuen Absatz 5 zusammengefasst. Damit können Wiederholungen vermieden werden, die der Entstehungsgeschichte von Artikel 95 AHVG geschuldet sind, der seit 1954 während rund 40 Jahren unverändert in Kraft war, in den letzten knapp 20 Jahren aber drei Mal (1997, 2001, 2012) revidiert worden ist. Bei der Festlegung des Mittelumfangs und des Verfahrens, wie die Mittel gesprochen werden, muss den Kompetenzen der Bundesversammlung zur Verabschiedung des Voranschlags und zur Genehmigung der Jahresrechnung Rechnung getragen werden (Art. 4 und Art. 29 Abs. 1 des Finanzhaushaltgesetz vom 7. Oktober 200550 [FHG]). Insbesondere genehmigt das Parlament die Globalbudgets der ZAS und des BSV; die durch die Fonds finanzierten Anteile des Eigenaufwands dieser Verwaltungseinheiten sind dem Parlament daher im Rahmen des Voranschlags und der Jahresrechnung eingehend zu begründen.

50 SR 611.0