Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 84 Seiten
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Buchstabe b: Risikoeigner der Durchführungsrisiken sind in erster Linie die Durchführungsstellen. Sie müssen über ein wirksames Risiko- und Qualitätsmanagement und ein IKS verfügen und diese Systeme pflegen, d. h. laufend an die Entwicklung der für sie relevanten Risiken anpassen. Aufgrund der Feststellungen aus den Revisionsberichten und aufgrund allfälliger Vorfälle ist es Aufgabe der Aufsichtsbehörde zu prüfen, ob ein Fehler in der Durchführung einen Einzelfall darstellt oder ob ein Versagen des Risikomanagements bei einer Durchführungsstelle oder auf Ebene des Systems (z. B. durch eine fehlerhafte Wegleitung) vorliegt. Während die Revisionsstelle das Vorliegen und die Pflege von Risiko- bzw. Qualitätsmanagement und IKS überprüft, muss die Aufsichtsbehörde beurteilen, ob die Rückmeldung der Revisionsstelle das Einleiten von Massnahmen rechtfertigt.
Buchstabe c: Im Hinblick auf das in Artikel 72a AHVG verankerte Ziel einer insbesondere einheitlichen Durchführung muss es Aufgabe der Aufsichtsbehörde sein, den Bedarf an Standards in Teilbereichen des Vollzugs festzustellen. Die Aufsichtsbehörde muss diese Standards aber nicht zwingend selber definieren. Deshalb wird ihr die Möglichkeit gegeben, Dritte (Fachorganisationen, insbesondere der Ausgleichskassen, oder die Zentrale Ausgleichsstelle) mit der Erarbeitung entsprechender Standards zu beauftragen.
Buchstabe d: Das Verfahren zum Erlass von Mindeststandards wird in den Erläuterungen zu Artikel 49bisAHVG beschrieben, in Artikel 72a Absatz 2 Buchstabe d wird die Genehmigung dieser Standards als Aufgabe der Aufsichtsbehörde festgeschrieben.
Buchstabe e: Die Aufsichtsbehörde kann, wie schon im geltenden Recht (vgl. Art. 72 Abs. 1 erster Satz), zur Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs Weisungen erlassen.
Buchstabe f: Zudem kann die Aufsichtsbehörde nach wie vor verbindliche Tabellen zur Berechnung von Beiträgen und Leistungen aufstellen (vgl. den heutigen Art. 72 Abs. 1 zweiter Satz).
Buchstabe g: Damit die Aufsichtsbehörde eine wirkungsorientierte Aufsicht überhaupt erst betreiben kann, erstellt sie Statistiken. Die Durchführungsstellen haben ihr, gestützt auf Artikel 72b Buchstabe a, die dazu notwendigen statistischen Daten auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Verpflichtet sind alle Durchführungsstellen nach Artikel 49 AHVG, also sowohl die Verbandsausgleichskassen, die kantonalen Ausgleichskassen, die Ausgleichskassen des Bundes als auch die FZR.
Art. 72b Massnahmen der Aufsichtsbehörde
Inhaltlich nimmt der Artikel mehrheitlich bestehende Elemente auf. Jedoch wird die Kompetenz zum Ergreifen von Massnahmen neu einheitlich der Aufsichtsbehörde zugeteilt. Bereits heute ist es die Aufsichtsbehörde, und nicht etwa der Bundesrat (vgl. bisheriger Art. 72 Abs. 4), die festgestellte Mängel in der Durchführung beheben lässt.
Buchstabe a: Im Hinblick auf eine präventive Ausrichtung ihrer Aufsichtsaufgaben nach Artikel 72a soll es der Aufsichtsbehörde möglich sein, von den Ausgleichskassen jederzeit Auskünfte und Unterlagen zu verlangen. Diese Pflicht zur Auskunft ist