Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 84 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 61Fedlex · Erläuternder Bericht

für die Behörde ein weiteres Druckmittel. Die Idee dahinter ist, dass eine Ausgleichskasse keine Zuschüsse einer Versicherung erhalten soll, wenn sie die Regeln nicht einhält.

Art. 95 Übernahme der Kosten der Kernaufgaben der Durchführung

Die Heterogenität des heutigen Artikels 95 spricht für eine Aufteilung auf zwei verschiedene Bestimmungen, indem im bisherigen Artikel 95 die Finanzierung der Kernaufgaben der Durchführung geregelt wird (heutige Abs. 1 Bst. b und c und 3), während im neuen Artikel 95a die Finanzierung verschiedener Sonderaufgaben (wie die allgemeine Information der Versicherten, die Durchführung wissenschaftlicher Auswertungen oder die Entwicklung von gesamtschweizerisch anwendbaren Informationssystemen) zusammengefasst wird.

Aus dem heutigen Recht wird Buchstabe a von Artikel 95 Absatz 1 nicht übernommen: Die 1997 geschaffene Geschäftsstelle ist mittlerweile völlig unabhängig von der ZAS. Schon seit mehreren Jahren greift sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr auf die von der ZAS zur Verfügung gestellte technische oder sonstige Infrastruktur zurück. Eine Regelung der Kostenvergütung an den Bund erübrigt sich somit. Artikel 95 Absatz 1 Buchstabe a AHVG kann deshalb aufgehoben werden.

Art. 95a Übernahme der Kosten von Sonderaufgaben

Absätze 1 und 2 Buchstabe a: Diese beiden Absätze entsprechen den Sonderaufgaben (allgemeine Information der Versicherten und Durchführung wissenschaftlicher Auswertungen), die heute in Artikel 95 Absätze 1bis und 1ter geregelt sind.

Absatz 2 Buchstabe b: 2012 wurde mit Artikel 95 Absatz 1quater AHVG eine gesetzliche Grundlage eingeführt, um kassenübergreifende Informatikprojekte umzusetzen, die für die Entwicklung der Versicherung notwendig und für AHV-Ausgleichskassen sowie Versicherte und Beitragspflichtige nutzbringend sind. Da der Fonds die Kosten für die personellen Ressourcen zurückerstattet, sollte mit dem einschränkenden Wortlaut der Bestimmung ausgeschlossen werden, dass Informatikprojekte finanziert werden, die für die Versicherung nur bedingt von Interesse sind oder deren Sachbezogenheit für die Durchführungsstellen und den Gesetzgeber nur im weitesten Sinne gegeben ist. Allerdings hat sich dieses kumulative Erfordernis einer Erleichterung für Ausgleichskassen, Versicherte und Arbeitgeber in der Praxis als zu restriktiv erwiesen, da ein Informationssystem kaum je eine Erleichterung für alle Beteiligten bewirkt und die Finanzierung einer Optimierung bereits ausgeschlossen wird, wenn einer der Akteure keinen Vorteil daraus zieht. Neu soll die Kostenübernahmepflicht bestehen, wenn die Erleichterung alternativ, bei den Ausgleichskassen, den Versicherten oder den Arbeitgebern eintritt.

Mit der Einführung von Artikel 49bisAbsatz 1 AHVG wird der Ausdruck «Informatikanwendungen» durch eine klare Definition ersetzt, die Informationssysteme als Anwendungen bezeichnet, «die den elektronischen Informationsaustausch und die Datenverarbeitung ermöglichen». Das Ziel ist es, den Entwicklungen in diesem Bereich Rechnung zu tragen und Mindeststandards zu ermöglichen, nicht nur für die Informatikanwendungen, sondern auch für die Informationssicherheit und den Datenschutz (gemäss Art. 49bisAbs. 2 AHVG). Solche Mindeststandards sollen