Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 84 Seiten
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Absatz 4 regelt neu, dass das oberste Organ dem Experten oder der Expertin für berufliche Vorsorge die erforderlichen Unterlagen (wie beispielsweise Beschlüsse oder Sitzungsprotokolle des obersten Organs) für die Prüfung nach den Absätzen 1 bis 3 zur Verfügung stellen muss. Das oberste Organ muss den Experten oder die Expertin für berufliche Vorsorge in seine bzw. ihre Entscheide einbeziehen und einen Experten oder eine Expertin wählen55. Damit der Experte oder die Expertin für berufliche Vorsorge seine Verantwortung wahrnehmen kann, ist er oder sie darauf angewiesen, alle relevanten Unterlagen zu kennen. Das oberste Organ muss ihn oder sie beispielsweise orientieren, wenn die Revisionsstelle Ereignisse anmerkt, die für die Werthaltigkeit von Vermögenswerten relevant sind und die nach dem Abschlussstichtag eingetreten sind. Diese Informationen sind eine Voraussetzung, damit der Experte oder die Expertin seine oder ihre Prüfung korrekt machen kann. In der Praxis fliessen diese Informationen jedoch heute nicht immer. Deshalb ist die Einführung einer entsprechenden Verpflichtung des obersten Organs angezeigt. Diese Informationspflicht des obersten Organs gegenüber dem Experten für berufliche Vorsorge entspricht der Vollständigkeitserklärung, welche die Vorsorgeeinrichtungen gegenüber den Revisionsstellen abgeben müssen. Die Modalitäten der Information und der Dokumentation können im Mandatsvertrag zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Experten oder der Expertin für berufliche Vorsorge zusätzlich präzisiert werden.
Absatz 6: Nach Artikel 53ebis dürfen Rentnerbestände nur noch zur selbstständigen Weiterführung übernommen werden, wenn die Verpflichtungen der Rentnerbestände genügend finanziert sind und die notwendigen finanz- und versicherungstechnischen Rückstellungen und Reserven vorhanden sind. Die Aufsichtsbehörde prüft die ausreichende Finanzierung und stützt sich dabei auf die Bestätigung des Experten oder der Expertin für berufliche Vorsorge. Diese Bestätigung kann sie jährlich verlangen.
Art. 53ebisÜbernahme von Rentnerbeständen
Der neue Artikel regelt die einzelnen Voraussetzungen für die Übernahme von Rentnerbeständen, um die risikobehaftete oder gar bewusst missbräuchliche Bildung von Rentnerkassen möglichst zu verhindern:
Nach Absatz 1 dürfen Rentnerbestände nur noch übernommen werden, wenn die Verpflichtungen der zu übernehmenden Rentnerbestände genügend finanziert sind. Eine Übernahme soll nicht mehr möglich sein, wenn beispielsweise mit einem zu hohen technischen Zinssatz gerechnet wird und nicht genügend versicherungstechnische Rückstellungen und Wertschwankungsreserven für die Sicherstellung der Vorsorgekapitalien der Rentnerinnen und der Rentner vorhanden sind. In Zukunft dürfen nur Rentnerbestände übertragen werden, wenn u. a. genügend Rückstellungen für das Langlebigkeitsrisiko sowie für die Kosten der Verwaltung des Rentnerbestandes gebildet werden und ein weitgehend risikoloser Zinssatz verwendet wird. Die ausreichende Finanzierung muss vom Experten oder der Expertin für berufliche Vorsorge bestätigt werden (Art. 52e Abs. 6). Die technischen Rückstellungen und
55 Vgl. Abs. 3 (damit ist der bisherige Abs. 2 gemeint mit den Empfehlungen des Experten) und Art. 51a Abs. 2 Bst. k.