Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 84 Seiten

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Art. 68b Arbeitgeberkontrollen

Absatz 1: Die Arbeitgeberkontrolleure und –kontrolleurinnen sind in den Buchstaben a, b und c aufgeführt. Ausdrücklich im Gesetz festgehalten wurden neben den Revisionsunternehmen (Abs. 1 Bst. a) die Fachorganisationen der Ausgleichskassen (wie sie heute etwa mit der Revisionsstelle der Ausgleichskassen [RSA] besteht; Abs. 1 Bst. b) oder der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Abs. 1 Bst. c) als mögliche Stellen, die Arbeitgeberkontrollen durchführen. Damit wird eine heute gängige Praxis im Gesetz abgebildet.

Absatz 2 führt, zusätzlich zur bereits heute bestehenden Berichterstattungspflicht (Art. 72 Abs. 4 AHVG), neu dieselbe Meldepflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde ein, die Artikel 68a Absatz 3 für die Revisionsstellen vorsieht.

Absatz 3: Die technische Natur der Materie rechtfertigt es, dass der Bundesrat ermächtigt wird, die Aufsichtsbehörde mit dem Erlass näherer Vorschriften zur Durchführung der Arbeitgeberkontrollen zu beauftragen.

Art. 72 Aufsichtsbehörde

Um die Übersichtlichkeit zu erhöhen, werden die Inhalte des bisherigen Artikels 72 den neu geschaffenen Artikeln 72a und 72b, je nachdem, ob es sich um eine Aufgabe bzw. eine Massnahme der Aufsichtsbehörde handelt, zugeordnet. Der neu vorgeschlagene Artikel 72 beschränkt sich darauf, den Bundesrat zu ermächtigen, die Aufsichtsbehörde zu bezeichnen. Als Aufsichtsbehörde wird auch in Zukunft das BSV verantwortlich zeichnen.

Art. 72a Aufgaben der Aufsichtsbehörde

Absatz 1: Der Grundsatz wird festgehalten, dass das BSV als Aufsichtsbehörde den Vollzug des Gesetzes überwacht und die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung über Ziele und Messgrössen steuert.

Absatz 2: Im Absatz 2 wird die programmatische Zielsetzung der Aufsicht, einen wirksamen, qualitativ hochstehenden und einheitlichen Gesetzesvollzug in der

1. Säule zu gewährleisten, gesetzlich verankert. In diesem zweiten Absatz wird im Sinne eines Zweckartikels die Risiko- und Wirkungsorientierung der Aufsicht umschrieben. Eine wirkungsorientierte Aufsicht kann einerseits im Rahmen von Zielvorgaben an Durchführungsstellen erfolgen, andererseits soll sie den Nachweis der Wirksamkeit der Durchführungstätigkeit auf Ebene Gesamtsystem ermöglichen. Aufsicht ist auch dort notwendig, wo ein hinreichender Handlungsspielraum (Ermessen) bei der Durchführung besteht. In Absatz 2 legen die Buchstaben a bis g die Hauptaufgaben der Aufsichtsbehörde fest.

Buchstabe a: Die Prüfung und Analyse der Berichte der Durchführungsstellen über ihre Geschäftsführung (vgl. Art. 66a Abs. 2) und der Berichte über die Revisionen ist eine zentrale Aufsichtsaufgabe (vgl. Art. 68a Abs. 2). Diese Berichte müssen systematisch ausgewertet und analysiert werden. Wenn Analyse und Auswertung ergeben, dass Massnahmen notwendig sind, leitet die Aufsichtsbehörde diese Massnahmen ein. Dies ist ganz im Sinn einer Wirkungsorientierung der Aufsichtstätigkeit.