Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 84 Seiten
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der eigentliche Dreh- und Angelpunkt einer Aufsichtstätigkeit. Sodann ist es die Aufsichtsbehörde, die definiert, welche Auskünfte für der Erfüllung der Aufsichtspflicht notwendig sind. Diese Möglichkeit wird eingeschränkt durch den allgemeinen Verfassungsgrundsatz der Verhältnismässigkeit, an dem sich jedes Verwaltungshandeln messen lassen muss.
Buchstabe b: Dieser Absatz lehnt sich in seinen Grundzügen an den bisherigen Artikel 72 Absatz 4 AHVG an. Richtigerweise ist es nicht mehr der Bundesrat, sondern die vom Bundesrat bezeichnete Aufsichtsbehörde, die durch Weisungen den Mangel beheben lässt.
Buchstabe c: Diese Bestimmung verankert die Ersatzvornahme als exekutorische Massnahme der Aufsichtsbehörde. Ihr kommt in erster Linie deklaratorische Bedeutung zu, weil die Befugnis der Aufsichtsbehörde, nötigenfalls ersatzweise tätig zu werden, Teil ihrer Aufsichtskompetenz ist. Die Ersatzvornahme wird aber aus Gründen der Vollständigkeit in einer allgemeinen Formulierung in den Massnahmenkatalog von Artikel 72b aufgenommen. Dies erlaubt es, auf spezifische Regelungen der Ersatzvornahme zu verzichten (vgl. etwa den heutigen Art. 68 Abs. 2, der die ersatzweise Vornahme einer nicht durchgeführten Arbeitgeberkontrolle regelt).
Buchstabe d: Im geltenden Recht (Art. 72 Abs. 2) gibt es keine im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips mildere Alternative zur Abberufung eines Kassenfunktionärs. Dies soll mit der Einführung einer Ermahnung und einer Verwarnung geändert werden. Das Verfahren wird vereinfacht, indem neu die Aufsichtsbehörde bei der zuständigen Wahlbehörde die Ermahnung, die Verwarnung oder die Abberufung eines Kassenfunktionärs bzw. eines Funktionärs einer Sozialversicherungsanstalt veranlassen kann (heute Enthebung durch den Kanton auf Verlangen des Bundesrates). Die Aufsichtsbehörde erhält ein Mehr an Verantwortung und wird in ihrer Position gestärkt.
Buchstabe e: Auch hier lehnt man sich an Bestehendes an. Im Vergleich zum bisherigen Artikel 72 Absatz 3 liegt die Kompetenz zur Anordnung einer kommissarischen Verwaltung der Ausgleichskasse neu bei der Aufsichtsbehörde und nicht mehr beim Bundesrat. Vorbehalten bleibt weiterhin die Auflösung einer Verbandsausgleichskasse gemäss Artikel 60.
Buchstabe f: Die Aufsichtsbehörde ist weiterhin befugt, ergänzende Revisionen anzuordnen oder durchzuführen.
Buchstabe g: Die einwandfreie und sachgemässe Durchführung der Revisionen sind eminent wichtig für die Aufsichtstätigkeit, weil die Berichte der Revisionsstellen wichtigstes und in der Regel erstes Aufsichtsinstrument einer Aufsichtsbehörde bilden. Zur Durchführung (inkl. Berichterstattung) kann der Bundesrat bereits heute nähere Vorschriften erlassen (vgl. Art. 68 Abs. 4). Sollten nun an der einwandfreien, sachgemässen und unabhängigen Durchführung der Revisionen berechtigte Zweifel bestehen, so muss die Aufsichtsbehörde die Möglichkeit haben, die Revisionsstelle abzuberufen.
Buchstabe h: Neu soll die Aufsichtsbehörde zudem die Ausrichtung allfälliger Verwaltungskostenzuschüsse an eine Ausgleichskasse, wie sie in den Artikeln 158 und 158bisAHVV vorgesehen sind, einstellen können, wenn diese trotz behördlicher Anordnung die festgestellten Mängel nicht behebt. Diese zusätzliche Massnahme ist