Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 84 Seiten

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6.2 Revision des BVG

Art. 52e Aufgaben des Experten für berufliche Vorsorge; neu

Absatz 1 präzisiert gegenüber dem bisherigen Recht, dass der Experte oder die Expertin für berufliche Vorsorge aus versicherungstechnischer Sicht prüft, ob die Vorsorgeeinrichtung ihre Verpflichtungen erfüllen kann. Neu soll im Gesetz zwischen der jährlichen Prüfung und der periodischen Prüfung unterschieden werden.

Buchstabe a hält fest, dass der Experte oder die Expertin für berufliche Vorsorge jährlich die Vorsorgekapitalien und die technischen Rückstellungen sowie den Deckungsgrad der Vorsorgeeinrichtung berechnen muss. Der Experte oder die Expertin prüft somit auch, ob die Vorsorgeeinrichtung am Bilanzstichtag ihre Verpflichtungen mit dem verfügbaren Vermögen decken kann. Die Bewertung erfolgt auf den Bilanzstichtag und die Vorsorgekapitalien müssen nach anerkannten Grundsätzen und auf allgemein zugänglichen technischen Grundlagen ermittelt werden51. Das Vorsorgekapital der aktiven Versicherten im Beitragsprimat wird durch die Vorsorgeeinrichtung berechnet und die Prüfung erfolgt durch die Revisionsstelle. Falls die Vorsorgeeinrichtung die Vorsorgekapitalien der aktiven Versicherten im Leistungsprimat und die Vorsorgekapitalien der Rentner und Rentnerinnen selbst berechnet, muss der Experte oder die Expertin für berufliche Vorsorge diese trotzdem auch noch jährlich prüfen. Für die Berechnung des Deckungsgrades gelten die bisherigen Rechtsbestimmungen (Art. 44 der Verordnung vom 18. April 198452 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2]) und die Weisung der OAK BV53. Im Rahmen der Jahresrechnung ist der Experte oder die Expertin somit ausschliesslich für die Prüfung der versicherungstechnischen Passiven zuständig.

Buchstabe b präzisiert, dass der versicherungstechnische Bericht periodisch, jedoch mindestens alle drei Jahre erstellt werden muss. Die Periodizität für den Bericht soll das oberste Organ im Rahmen dieser Vorgabe wie bis anhin selbst festlegen können, zumal es die Verantwortung für die finanzielle Sicherheit der Vorsorgeeinrichtung trägt. Damit kann die Periodizität entsprechend der Grösse und den Verhältnissen einer Vorsorgeeinrichtung festgelegt werden. Bei einer Unterdeckung muss der Experte oder die Expertin für berufliche Vorsorge jährlich einen versicherungstechnischen Bericht erstellen (Art. 41a BVV 2). Bei Bedarf kann die Aufsichtsbehörde allerdings jederzeit einen solchen Bericht verlangen (Art. 62a Abs. 2 Bst. c). Für den Bericht stützt sich der Experte oder die Expertin für berufliche Vorsorge auf die aktuelle geprüfte Jahresrechnung ab. Falls die aktuelle Jahresrechnung noch ungeprüft ist, muss er oder sie einen entsprechenden Vorbehalt anbringen. Er oder sie überwacht das versicherungstechnische Gleichgewicht, soweit die Risiken nicht bei einer Versicherungsgesellschaft abgedeckt sind (Art. 67 BVG und Art. 42 und 43 BVV 2).

Der Experte oder die Expertin für berufliche Vorsorge beurteilt bei der periodischen Prüfung, ob die Vorsorgeeinrichtung in den nächsten Jahren ihre Verpflichtungen

51Swiss GAAP FER 26, Ziffer 4.

52 SR 831.441.1

53 Weisung der OAK BV, 03/2014.