Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 84 Seiten
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Schwankungsreserven, welche der Rentnerbestand einbringt, müssen auch nach der Übernahme dem betreffenden Rentnerbestand zur Verfügung stehen. Die Rückstellungen und Reserven von Rentnerbeständen müssen daher getrennt von den übrigen Vorsorgewerken ausgewiesen werden.
Absatz 2 hält fest, dass die Aufsichtsbehörde die Übertragung von Rentnerbeständen prüfen und genehmigen muss. Damit soll es in Zukunft nicht mehr möglich sein, dass nicht ausreichend finanzierte Rentnerbestände übertragen werden. Die Vorsorgeeinrichtung, welche Rentnerbestände übernehmen will, muss ein entsprechendes Gesuch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einreichen. Das Gesuch ist an diejenige Aufsichtsbehörde zu richten, welche die übernehmende Vorsorgeeinrichtung beaufsichtigt. Die Aufsichtsbehörde hält ihren Entscheid in einer Verfügung fest, welche der bisher zuständigen Aufsichtsbehörde und dem Sicherheitsfonds mitzuteilen ist. Sie muss sich für ihren Entscheid auf die Beurteilung des Experten oder der Expertin für berufliche Vorsorge abstützen. Sie kann die Revisionsstelle beiziehen und beispielsweise einen geprüften Zwischenabschluss verlangen. Die Übertragung darf ohne die Genehmigung der Aufsichtsbehörde nicht erfolgen. Die Übernahme darf erst vollzogen werden, wenn die Genehmigungsverfügung der Aufsichtsbehörde in Rechtskraft erwachsen ist. Nicht betroffen von dieser Genehmigung ist die Übertragung eines aktiven Versichertenbestandes.
Absatz 3 regelt, welche Kontrollen die Aufsichtsbehörde nach der Übernahme vornehmen muss. Sie muss prüfen, ob die Vorsorgeeinrichtung für die Rentnerbestände ordnungsgemäss separate Rückstellungen und Schwankungsreserven ausweist. Zudem hat sie regelmässig zu prüfen, ob die Rentenansprüche sichergestellt sind. Sie kann dafür einen jährlichen Bericht des Experten oder der Expertin verlangen und entsprechende Massnahmen anordnen (Art. 62a BVG i.V.m. Art. 52e BVG). Falls der Rentnerbestand nicht mehr ausreichend finanziert ist, hat die zuständige Aufsichtsbehörde Massnahmen zu treffen.
Absatz 4 regelt die Verordnungskompetenz des Bundesrates. Der Bundesrat kann die «ausreichende Finanzierung der Verpflichtungen» und damit verbunden die Bedingungen für die Übertragung von Rentnerbeständen sowie die Regelungen für die Führung von Rentnerbeständen nach der Übernahme in der Verordnung umschreiben und präzisieren. Er kann das Verfahren der aufsichtsrechtlichen Genehmigung und die diesbezüglichen Aufgaben der Revisionsstelle regeln.
Absatz 5: Die OAK BV hat die Kompetenz, basierend auf dieser Verordnungsregelung, Weisungen für die Übernahme von Rentnerbeständen zu erlassen.
Art. 56 Abs. 1 Bst. i
Nach der vorgeschlagenen Änderung ziehen nicht mehr die Aufsichtsbehörden, sondern der Sicherheitsfonds BVG die Aufsichtsabgabe ein. Das bisherige System der Abgabenerhebung hat sich als aufwendig und fehleranfällig erwiesen. Um sicherzustellen, dass mit den Aufsichtsabgaben keine Überschüsse für die allgemeine Bundeskasse verursacht werden, orientiert sich die Höhe der Aufsichtsabgaben seit 2014 an den effektiven Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariates. Um die zeitlichen Vorgaben einzuhalten, berechnet die Oberaufsichtskommission die variable Aufsichtsabgabe auf der Basis von provisorischen Versichertenbe-