Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 84 Seiten
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mit dem verfügbaren Vermögen decken kann und mit welcher Wahrscheinlichkeit sie in Zukunft eine Über- oder Unterdeckung aufweisen wird. Um diese Frage zu beantworten, muss der Experte oder die Expertin zwar eine gesamtheitliche Betrachtung machen und die Aktiven berücksichtigen. Dabei trägt er oder sie jedoch nicht die Verantwortung für die Aktivseite und die Vermögensanlage. Er oder sie muss also nicht prüfen, ob die Aktiven der Vorsorgeeinrichtung überhaupt vorhanden sind und wie werthaltig sie sind.
Hingegen muss er oder sie aufgrund seines oder ihres professionellen Ermessens die Renditeerwartungen des obersten Organs beurteilen und bestätigen, ob die Leistungsversprechen durch die Vorsorgekapitalien, die technischen Rückstellungen, die Beiträge und die zu erwartenden Vermögenserträge voraussichtlich sichergestellt werden können. Er oder sie hat sich im Bericht zu äussern, wenn das finanzielle Gleichgewicht der Vorsorgeeinrichtung aus seiner oder ihrer Sicht nicht mehr gewährleistet ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn das oberste Organ oder ein Anlagespezialist unrealistische Renditeerwartungen trifft. Je nach Situation hat er oder sie auch eine Meldung an die Aufsichtsbehörde zu machen. Der Experte oder die Expertin für berufliche Vorsorge (wie auch die Revisionsstelle) muss aufgrund des Gesetzes die Aufsichtsbehörde nämlich unverzüglich orientieren, wenn die Lage der Vorsorgeeinrichtung ein rasches Einschreiten erfordert oder wenn sein oder ihr Mandat abläuft (Art. 41 BVV 2 bzw. Art. 36 BVV 2 für die Revisionsstelle). Die Aufsichtsbehörde entscheidet darüber und erlässt nötigenfalls eine Weisung zuhanden des obersten Organs (Art. 62a Abs. 2 Bst. b).
Der Experte oder die Expertin für berufliche Vorsorge ist nicht gehalten, eine ganzjährige und allgemeine Kontrollfunktion auszuüben. Die jährliche und die periodische Prüfung sind punktuelle Tätigkeiten. Das oberste Organ kann ihn oder sie jedoch vertraglich mit weiteren Prüfungshandlungen beauftragen.
Die Aufgaben der Revisionsstelle sind in Artikel 52c geregelt und bleiben gegenüber heute unverändert. Die Revisionsstelle ist im Rahmen der Prüfung der Jahresrechnung zuständig für die Prüfung des Bestandes und der Werthaltigkeit der Anlagen sowie für eine Analyse der Vermögenszusammensetzung (Art. 52c Abs. 1 Bst. a und b).
Verantwortlich für die Sicherheit der Vorsorgeeinrichtung und damit für die Vermögensanlage und die Übereinstimmung zwischen der Anlage des Vermögens und den Verpflichtungen ist das oberste Organ54. Diese Aufgabe ist unentziehbar und darf nicht an Dritte übertragen werden. Weder die Aufsichtsbehörde noch der Experte oder die Expertin für berufliche Vorsorge oder die Revisionsstelle können dem obersten Organ die Verantwortung für das finanzielle Gleichgewicht der Vorsorgeeinrichtung abnehmen.
Absatz 2 entspricht dem bisherigen Absatz 1 Buchstabe b.
Absatz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 2; der bisherige Absatz 3 bleibt unverändert und wird neu zu Absatz 5.
54 Art. 51a sowie die Botschaft vom 15. Juni 2007 zur Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Strukturreform), BBl 2007 5684.