Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 84 Seiten
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Art. 26 ELG
Die Bestimmungen des AHVG über den elektronischen Datenaustausch sollen auch bei den EL gelten.
Art. 28 ELG Aufsicht des Bundes
Mit den neuen Aufsichtsnormen der AHV können die bisherigen Absätze von Artikel 28 ELG vereinfacht werden.
Absatz 1: Der zweite Satz ist nicht mehr nötig, weil der Sachverhalt mit Artikel 72a Absatz 2 Buchstabe e AHVG abgedeckt ist.
Absatz 2: Die bisherige Regelung in Satz 1 wird durch Artikel 72b Buchstabe a AHVG abgedeckt. Die Regelung im bisherigen Satz 2 wird teilweise von Artikel 72a Absatz 2 Buchstabe g AHVG erfasst. Die Einreichung von Jahresbericht und Jahresrechnung muss jedoch nicht auf Gesetzesstufe geregelt werden. Gestützt auf die allgemeine Kompetenz des Bundesrates, die Ausführungsbestimmungen zu erlassen (Art. 33 ELG), lässt sich dies auf Verordnungsebene regeln. So regelt beispielsweise Artikel 51 ELV die Einreichung dieser beiden Dokumente für die gemeinnützigen Institutionen.
Neu sieht Absatz 2 die sinngemässe Anwendung verschiedener Bestimmungen betreffend Aufsicht der AHV vor. Von Artikel 72b AHVG sind jedoch nicht alle Buchstaben notwendig. Da die Durchführung der EL ausschliesslich Sache der Kantone ist, besteht kein Bedarf für die Massnahmen nach den Buchstaben c, d und
e. Buchstabe h ist bei den EL fehl am Platz, da keine Verwaltungskostenzuschüsse aus dem AHV-Ausgleichsfonds ausgerichtet werden. Die Verwaltungskosten für die jährlichen Ergänzungsleistungen werden zwischen Bund und Kantonen aufgeteilt. Ausserdem schlägt der Bundesrat in der Botschaft vom 16. September 201662 zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform) eine Ergänzung von Artikel 24 ELG (Aufteilung der Verwaltungskosten) vor, der eine Kürzung der Verwaltungskosten erlaubt, wenn Vorschriften und Weisungen wiederholt nicht beachtet werden. Buchstabe f ist in Absatz 2 nicht zu erwähnen, weil er bereits gestützt auf die Ergänzung bei Artikel 23 ELG (neuer Abs. 4) zur Anwendung gelangt.
Art. 23 Abs. 1 und 29a Abs. 1 und 2 EOG
In der Erwerbsersatzordnung sind in zwei Bestimmungen Verweise aufzunehmen, damit die Aufsichtsnormen der AHV sinngemäss zur Anwendung kommen können.
Art. 1 FamZG
Die Familienzulagen ausserhalb der Landwirtschaft werden von den Familienausgleichskassen nach Artikel 14 FamZG durchgeführt und unterliegen der Aufsicht der Kantone, denen auch eine inhaltliche Regelungskompetenz bezüglich Leistungshöhe, Organisation und Finanzierung zukommt (Art. 17 FamZG). Vor diesem Hinter-
62 BBl 2016 7465