Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 51 Seiten
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Absatz 2 Buchstabe b VE-AHVG sei dahingehend zu ändern, dass er sich nur auf die Darstellungsart (Verwaltungskostenbeiträge oder -zuschüsse) bezieht.
8 Mitgliederverbände des sgv – mit weitgehend gleichlautenden Stellungnahmen – (SBV, SPI-RITSUISSE, SFF, Verband Fuss & Schuh, interieursuisse, VSRLD, VTS und SLV) teilen die Meinung ihres Dachverbandes.
EXPERTsuisse erachtet als selbstverständlich, dass für die Rechnungslegung der Grundsatz der Transparenz gilt. EXPERTsuisse ist der Meinung, die Weisungen des BSV über die Buchführung und den Geldverkehr (WBG) könnten diesbezüglich als «Standard» bezeichnet werden. Mit einer Anpassung der WBG – die den heutigen Ansprüchen in allen Belangen nicht mehr entsprächen – könnten die Lücken geschlossen werden. EXPERTsuisse erachtet es als angezeigt, wenn sein Verband nebst den Verbänden der Ausgleichskassen in die weiteren Arbeiten miteinbezogen würde.
4.3 Steuerung von und Aufsicht über Informationssysteme
4.3.1 Regelung des elektronischen Datenaustausches (Art. 49ter VE-AHVG)
Dem Bundesrat wird die Kompetenz erteilt, den elektronischen Datenaustausch zwischen den Durchführungsstellen und – wenn das Bundesgesetz einen solchen Austausch vorsieht – zwischen den Durchführungsstellen und Dritten zu regeln.
Die überwiegende Mehrheit der sich dazu äussernden Teilnehmenden ist der Meinung, die Regelungskompetenz des Bundesrats müsse sich auf den Datenaustausch zwischen den Durchführungsstellen beschränken. Die SP und der SSR stimmen dem Vorschlag zu.
Kantone
Die meisten Kantone, die sich dazu geäussert haben (LU, SZ, NW, GL, FR, SO, BS, BL, SH, AI, SG, GR, TI, VS, NE und JU), sind der Meinung, die neue bundesrätliche Kompetenz müsse sich auf den Datenaustausch zwischen den Durchführungsstellen beschränken. Artikel 49ter Absatz 1 Buchstabe b VE-AHVG solle deshalb gestrichen werden. Der Datenaustausch zwischen den Durchführungsstellen einerseits und den Versicherten, den Arbeitgebern und Dritten anderseits, sei Sache der Durchführungsorgane und müsse es auch bleiben. NE hält fest, dass der Datenaustausch der Ausgleichskassen mit Dritten wie den kantonalen Instanzen teilweise durch die Standards anderer Gesetze geregelt ist. NE verweist dabei auf die Vorlage zum E-SchKG; der Austausch mit den Betreibungsämtern falle beispielsweise nicht unter die Aufsicht des BSV, sondern der Oberaufsicht SchKG.
TG lehnt die vorgeschlagene Änderung ab. Eine Regelung des elektronischen Datenaustausches durch den Bund entzöge sich der sachlichen Logik und widerspräche zudem dem verfassungsmässigen Grundsatz der Subsidiarität (Art. 5a BV).
Für VD ist es wichtig, die Unabhängigkeit der Ausgleichskassen zu wahren, insbesondere was die Wahl der Art des Datenaustausches zwischen Einzelpersonen und Ausgleichskassen anbelange. Sobald der elektronische Datenaustausch als rein technischer Bereich gelte, dürfe seine Regelung nicht mehr von der Bundesaufsichtsbehörde abhängen, sondern müsse in die Zuständigkeit der Durchführungsstellen fallen. VD spricht sich somit gegen den vorgeschlagenen Artikel 49ter VE-AHVG aus. Anders sehe es aus, wenn der Datenaustausch nicht als rein technischer Bereich gelte: In diesem Fall sei einzig der Bundesrat für die Regelung zuständig, und zwar ohne Möglichkeit der Delegation, insbesondere an die Aufsichtsbehörde; Absatz 2 sei folglich zu streichen.
Politische Parteien
Die SP stimmt der neuen Bestimmung vorbehaltslos zu. Die CVP und die SVP teilen die Ansicht der meisten Kantone, dass die neue bundesrätliche Kompetenz sich ausschliesslich auf den Datenaustausch zwischen den Durchführungsstellen beschränken müsse.