Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 51 Seiten

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in der selbständigen Anstalt sinnvoll zu regeln, sollte es sich dabei, wider Erwarten, nicht um die gleiche Einrichtung handeln.

Die FER erachtet die Unabhängigkeit der Ausgleichskassen für den Vollzug des AHVG und der übertragenen Aufgaben als absolut notwendig. Allerdings ist die FER der Ansicht, dass der Wortlaut von Artikel 63 Absatz 4bis VE-AHVG die Zuständigkeiten nur ungenau abgrenzt; klar gingen die Zuständigkeiten erst durch den erläuternden Bericht hervor. Ausserdem sei besonders den kantonalen Behörden nicht immer klar, dass die Durchführung einer übertragenen Aufgabe mit hohen Kosten verbunden sein könne, vor allem wenn diese Aufgabe besondere Arbeiten ausserhalb der üblichen Abläufe umfasst. Die FER hofft daher, dass die gesetzliche Verankerung des Grundsatzes der angemessenen Finanzierung (Art. 63 Abs. 4ter VE-AHVG) die kantonalen Behörden in dieser Hinsicht sensibilisiere.

Organisationen für Versicherte, Leistungsbeziehende und Selbstständigerwerbende

Der SSR befürwortet, dass jeder Kanton eine kantonale Ausgleichskasse als selbständige kantonale öffentlich-rechtliche Anstalt und eine Aufsichtskommission errichten muss.

Vorsorge- und Versicherungseinrichtungen, Fachverbände und Durchführungsstellen

In Bezug auf den Vorschlag zu den kantonalen Sozialversicherungsanstalten teilen die VVAK, die KKAK und die IVSK die Ansicht der meisten Kantone.

Die VVAK, die KKAK, die IVSK und EXPERTsuisse begrüssen die Errichtung einer Aufsichtskommission. Gemäss EXPERTsuisse sollten Regierungsräte oder Kantonsparlamentarier in den Aufsichtskommissionen Einsitz nehmen können.

Die VVAK, die KKAK und die IVSK weisen darauf hin, dass die Ausgleichskassen in Bereichen, welche ihnen von den Kantonen oder den Gründerverbänden übertragen werden, nicht den Weisungen des BSV unterstellt sein sollten. Sie beantragen deshalb, den vorgeschlagenen Artikel 63 Absatz 4bis VE-AHVG anzupassen.

4.2.3 Revisionsstelle – Anforderungen und Aufgaben (Art. 68 und 68a VE-AHVG)

Die Anforderungen an die Revisionsunternehmen werden präzisiert (Anwendbarkeit des RAG; keine Möglichkeit mehr für die Kantone, die Revision ihrer Ausgleichskasse einer geeigneten kantonalen Kontrollstelle zu übertragen).

Die Aufgaben der Revisionsstelle werden präzisiert (Prüfung des Risiko- und Qualitätsmanagementsystems und des IKS der Ausgleichskasse; Pflicht, Unregelmässigkeiten unverzüglich der Aufsichtsbehörde zu melden).

Zu diesem Thema haben sich nur wenige Vernehmlassungsteilnehmende geäussert. Die Stellungnahmen sind sehr heterogen.

Kantone

UR begrüsst, dass die Kassenrevision und die Revision des Arbeitgebers in einem jeweils eigenen Artikel behandelt werden. Das Gesetz werde dadurch verständlicher. NE hält die neuen Bestimmungen, die die Aufgaben der Revisionsstelle präzisieren, für logisch und mit den Governance-Zielen konform.

In Bezug auf die Kompetenz des Bundesrates, nähere Anforderungen an die Revisionsstelle zu erlassen, die über diejenigen des Revisionsaufsichtsgesetzes hinausgehen, schlägt AG vor, im Bericht festzuhalten, dass nicht (noch) schärfere, sondern auf die Anforderungen und Bedürfnisse der Ausgleichskassen und der AHV zugeschnittene Anforderungen gemeint sind.