Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 51 Seiten

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Kantone

UR begrüsst, dass die Kassenrevision einerseits und die Revision des Arbeitgebers anderseits in einem jeweils eigenen Artikel behandelt werden. Das Gesetz werde so verständlicher. BE hält es für nicht nachvollziehbar, weshalb die Aufsichtsbehörde zusätzlich zur ordentlichen Berichterstattung (Art. 72 Abs. 4 AHVG) über die im Rahmen einer Arbeitgeberkontrolle festgestellten Straftaten, schwerwiegenden Unregelmässigkeiten oder Verstösse gegen die Grundsätze einer einwandfreien Geschäftsführung unverzüglich informiert werden solle. BE möchte den Verweis auf Artikel 68a Absatz 3 VE-AHVG, (d. h. den Passus „und 3“) in Artikel 68b Absatz 2 VE-AHVG streichen. Die übrigen Kantone haben sich hierzu nicht geäussert.

Politische Parteien

Die politischen Parteien haben sich nicht zu diesem Thema geäussert.

Dachverbände der Städte, Gemeinden und Berggebiete

Der Städteverband hat sich nicht zu diesem Thema geäussert.

Dachverbände der Wirtschaft

Die FER hat keine besonderen Anmerkungen zu dieser Bestimmung gemacht. Allerdings erachtet die FER die geltenden Regelungen, insbesondere in Bezug auf die Pflicht, die Kontrollen vor Ort durchzuführen, für kleine Unternehmen (bis drei Personen) als unzureichend. Die vorgeschriebenen Kontrollen müssten sachlich durchgeführt werden und sollten nicht mehr Kosten verursachen als sie einbringen.

Organisationen für Versicherte, Leistungsbeziehende und Selbstständigerwerbende

Diese Organisationen haben sich nicht zu diesem Thema geäussert.

Vorsorge- und Versicherungseinrichtungen, Fachverbände und Durchführungsstellen

Die VVAK, die KKAK und die IVSK schlagen vor, dass das Arbeitgeberkontrollorgan nicht der Aufsichtsbehörde, sondern der Ausgleichskasse über die Arbeitgeberkontrolle Bericht erstattet. Wenn jeder Arbeitgeberkontrollbericht an das BSV geschickt würde, versinke das Bundesamt in Papier. Weiter schlagen die Konferenzen vor, dass das Arbeitgeberkontrollorgan festgestellte Straftaten, schwerwiegende Unregelmässigkeiten und Verstösse gegen die Grundsätze einer einwandfreien Geschäftsführung nicht an die Aufsichtsbehörde, sondern an die Ausgleichskasse meldet. Sie schlagen vor, Artikel 68b VE-AHVG in diesem Sinne zu ändern.

Die AKB ist der Meinung, dass grundsätzlich am heutigen System festgehalten werden soll, wonach der Kassenleiter für die Anordnung und Durchführung der Arbeitgeberkontrollen verantwortlich ist (Art. 162 Abs. 3 AHVV). Die AKB beantragt, die Bestimmung über die Berichterstattung und die Meldepflicht ersatzlos zu streichen. Gegebenenfalls sei eine Formulierung zu wählen, die die Berichterstattung an den Auftraggeber (Ausgleichskasse) und nicht an die Aufsichtsbehörde vorsieht.

4.2.5 Transparenz in der Rechnungslegung (Art. 67 VE-AHVG)

Der Transparenzgrundsatz für die Rechnungslegung der Ausgleichskassen wird gesetzlich verankert.

Viele Teilnehmenden der Vernehmlassung haben zum vorgeschlagenen Artikel Stellung genommen. Die Mehrheit ist der Meinung, die vorgeschlagene Norm müsse zwingend auf die ZAS erweitert werden. Zudem wird gefordert, dass bei der Festlegung der Standards den spezifischen Besonderheiten der

1. Säule Rechnung getragen und kein internationaler Rechnungslegungsstandard übernommen werde.