Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 51 Seiten

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Dachverbände der Städte, Gemeinden und Berggebiete

Der Städteverband hat sich nicht zu diesem Thema geäussert

Dachverbände der Wirtschaft

Der Arbeitgeberverband und der cp sind ebenfalls der Meinung, der Datenaustausch zwischen den Ausgleichskassen, den Versicherten, den Arbeitgebern und Dritten sei Aufgabe der Durchführungsorgane und beantragen deshalb eine Streichung von Artikel 49ter Absatz 1 Buchstabe b VE-AHVG. Der sgv betont, es könne nicht Sache des Bundesrats sein, den elektronischen Datenaustausch zwischen den Durchführungsstellen zu regeln. Aus diesem Grund beantragt er die Streichung von Artikel 49ter Absatz 1 Buchstabe a VE-AHVG.

Travail.Suisse begrüsst, dass der Bundesrat die Kompetenz erhält, den Datenaustausch zwischen den Durchführungsstellen und Dritten zu regeln. Ein professioneller Umgang mit und klare Regelungen zum Thema Datenaustausch seien von entscheidender Bedeutung für das Vertrauen der Versicherten in die

1. Säule.

Die FER erachtet die Artikel 49, 49a und 50a AHVG nach geltendem Recht, ergänzt durch den neuen Artikel 49bis VE-AHVG als ausreichend. Nach Ansicht der FER fällt die Festlegung von Art, Struktur und Form der Datenaustauschmöglichkeiten ausserdem ebenso wenig in die Zuständigkeit des Bundesrats wie in jene der Aufsichtsbehörde.

Organisationen für Versicherte, Leistungsbeziehende und Selbstständigerwerbende

Der SSR ist der Meinung, dem Datenschutz sei grosse Aufmerksamkeit zu schenken und stimmt dem Vorschlag zu, dass der Bundesrat den elektronischen Datenaustausch zwischen den Durchführungsstellen regelt und dass der Datenaustausch zwischen den Durchführungsstellen und Dritten nur dann statthaft sei, wenn ein Bundesgesetz dies vorsähe.

Vorsorge- und Versicherungseinrichtungen, Fachverbände und Durchführungsstellen

Die VVAK, die KKAK und die IVSK teilen die Ansicht der CVP, der SVP, des Arbeitgeberverbandes und des cp. Sie beantragen die Streichung von Artikel 49ter Absatz 1 Buchstabe b VE-AHVG. 8 Mitgliederverbände des sgv – mit weitgehend gleichlautenden Stellungnahmen – (GastroSuisse, SPI-RITSUISSE, SFF, Verband Fuss & Schuh, interieursuisse, VSRLD, VTS und SLV) sind ebenfalls dieser Meinung.

EXPERTsuisse ist der Ansicht, dass sich allfällige gesetzliche Vorschriften auf den Datenaustausch mit Dritten und die Gewährleistung der Vertraulichkeit zu beschränken haben, währendem die technischen Aspekte in der Verantwortung der Durchführungsstellen verbleiben sollen. Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde solle sich darauf beschränken, die Sicherheit der Datenverarbeitung (einschliesslich Zugang zu den gemeinsamen Plattformen) für alle betroffenen Benutzer zu gewährleisten.

4.3.2 Informationssysteme und Mindeststandards (Art. 49bis VE-AHVG)

Die Aufsichtsbehörde erlässt Mindeststandards, an die sich die Durchführungsstellen in Bezug auf die Entwicklung und den Betrieb von gesamtschweizerisch anwendbaren Informationssystemen, die Sicherheit der Informationssysteme und den Datenschutz halten müssen.

Sie kann die Erarbeitung von Mindeststandards Fachorganisationen der Durchführungsstellen oder der Zentralen Ausgleichsstelle übertragen.

Sie kann die Durchführungsstellen verpflichten, bestimmte Informationssysteme zu verwenden, falls dies für den Datenaustausch, die Sicherheit der Informationssysteme oder den Datenschutz erforderlich ist.