Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 51 Seiten

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Politische Parteien

Die SP spricht sich für die neuen Bestimmungen aus, die das Vertrauen in die Versicherungen der

1. Säule stärken sollen.

Dachverbände der Städte, Gemeinden und Berggebiete

Der Städteverband hat sich nicht zu diesem Thema geäussert

Dachverbände der Wirtschaft

Der Arbeitgeberverband und der SGB unterstützen die vorgeschlagene Lösung.

Der sgv und die FER erachten die Bestimmung, wonach das Revisionsunternehmen bei Verbandsausgleichskassen für die Gründerverbände keine weiteren Aufträge ausführen darf (Art. 68 Abs. 2 VE-AHVG), als zu restriktiv. Ihrer Ansicht nach können Synergien ausgenutzt und Kosten eingespart werden, wenn das Revisionsunternehmen, das die Verbandsausgleichskasse prüft, beispielsweise gleichzeitig auch die Familienausgleichskasse desselben Verbandes prüft. Aufgrund der strengen gesetzlichen Auflagen und den hohen internen Standards der Revisionsunternehmen schliesst der sgv eine unkorrekte Prüfung aus.

Organisationen für Versicherte, Leistungsbeziehende und Selbstständigerwerbende

Diese Organisationen haben sich nicht zu diesem Thema geäussert.

Vorsorge- und Versicherungseinrichtungen, Fachverbände und Durchführungsstellen

Gemäss Artikel 68 Absatz 1 VE-AHVG sind nicht nur die Ausgleichskassen, sondern auch die Zweigstellen zu revidieren. Die AKB weist darauf hin, dass hier nicht die Gemeindezweigstellen, sondern die (ordentlichen) Zweigstellen gemeint sind.

Nach Meinung der VVAK, der KKAK und der IVSK ist es nicht Sache der gesetzlichen Revisionsstelle, sondern Aufgabe der Aufsichtskommission oder des Kassenvorstandes sicherzustellen, dass die Grundsätze der Geschäftsführung nach Artikel 66a VE-AHVG eingehalten werden. Die Interessenbindungen kann das BSV selber prüfen, da die hierfür notwendigen Angaben im Bericht der Durchführungsstelle an die Aufsichtsbehörde enthalten sein müssen. Aus diesem Grund beantragen die drei Konferenzen die Streichung von Artikel 68a Absatz 1 Buchstabe c.

EXPERTsuisse erachtet die Bestätigung des Risiko- und Qualitätsmanagements im Rahmen der Abschlussprüfung und Berichterstattung als zu weitgehend. Zudem ist EXPERTsuisse der Meinung, Artikel 68a Absatz 4 VE-AHVG müsste insoweit ergänzt werden, dass die Aufsichtsbehörde beim Erlass näherer Vorschriften über die Durchführung der Kassenrevision mit EXPERTsuisse zusammenarbeitet oder diese zumindest anhört.

4.2.4 Arbeitgeberkontrolle (Art. 68b VE-AHVG)

Das Gesetz listet die Stellen auf, die eine Arbeitgeberkontrolle durchführen können.

Ausserdem wird gesetzlich verankert, dass die Arbeitgeberkontrolleure und -Kontrolleurinnen der Aufsichtsbehörde unverzüglich zu melden haben, wenn sie Straftaten, schwerwiegende Unregelmässigkeiten oder Verstösse gegen die Grundsätze einer einwandfreien Geschäftsführung feststellen.

Der Bundesrat kann die Aufsichtsbehörde mit dem Erlass näherer Vorschriften über die Durchführung der Arbeitgeberkontrolle beauftragen.

Zu diesem Thema haben sich nur wenige Vernehmlassungsteilnehmende geäussert. Hauptkritikpunkt ist die Bestimmung über die Pflicht zur Berichterstattung und Meldung.