Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 51 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 37Fedlex · Ergebnisbericht
Dachverbände der Wirtschaft
Der SBV befürwortet den Vorschlag, wenn die Gesamtkosten nicht höher ausfielen als bisher. FER unterstützt die Regelung ohne weitere Ausführungen.
Der Arbeitgeberverband und Travail.Suisse lehnen die Bestimmung indes aus Gründen der Governance ab, weil der Sicherheitsfonds selber als einer der wenigen Institutionen von der OAK direkt beaufsichtigt werde. Der Arbeitgeberverband sieht im Vorschlag zudem eine systemfremde Aufgabe für den Sicherheitsfonds.
Organisationen für Versicherte, Leistungsbeziehende und Selbstständigerwerbende
Diese Organisationen haben sich nicht zu diesem Thema geäussert.
Vorsorge- und Versicherungseinrichtungen, Fachverbände und Durchführungsstellen
ASIP, inter-pension und SAV stimmen ohne weitere Ausführungen zu oder eher zu, ebenso weitere Verbände (SPIRITSUISSE, SFF, Verband Fuss & Schuh, Intérieursuisse, VSRLD und SLV).
IZS und Publica beantragen, auf die Einführung der Bestimmung zu verzichten. IZS sieht Doppelspurigkeiten und befindet die Bestimmung als problematisch, da der Sicherheitsfonds der Direktaufsicht der OAK unterstehe. Publica meint, dass Kosten für die Aufsicht ausschliesslich durch die Beaufsichtigten beglichen werden sollten. Dies seien im Falle der Kosten für die OAK BV die kantonalen, resp. regionalen BVG-Aufsichtsbehörden. Der Sicherheitsfonds BVG lehnt die Regelung ebenfalls ab und hält fest, dass die Überweisung der Aufsichtsabgabe durch den Sicherheitsfonds in jedem Fall nur unter klar geregelten Bedingungen zweckmässig wäre. So müsste der Kreis der abgabepflichtigen Vorsorgeeinrichtungen deckungsgleich mit den aktuell dem Sicherheitsfonds angeschlossenen Vorsorgeeinrichtungen (Art. 57 BVG) sein. Auch die Bemessungsgrundlagen für die Abgabe an die OAK BV sollten sich an denjenigen des Sicherheitsfonds für die Beiträge für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen (Art. 16 SFV) ausrichten. Dies sei mit dem Vorschlag zu Artikel 64c Abs. 2 Bst. a VE-BVG umgesetzt.
4.5.3 Stärkung der Unabhängigkeit regionaler Aufsichtsbehörden (Art. 61 Abs. 3 VE-BVG)
Die Unabhängigkeit regionaler Aufsichtsbehörden wird durch den Ausschluss von kantonalen Regierungsmitgliedern aus den entsprechenden Aufsichtsgremien gestärkt.
Die grosse Mehrheit derjenigen, die an der VN teilgenommen haben, spricht sich gegen diesen Vorschlag aus, die kantonalen Regierungsmitglieder aus den Kontrollgremien der regionalen Aufsichtsbehörden auszuschliessen. Von den 24 Neinstimmen machen 20 die Stimmen der Kantone aus bzw. jene der kantonalen Aufsichten.
Kantone BE, LU, UR, SZ, OW, GL, ZG, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, VD, VS, NE und JU lehnen den
Vorschlag ausdrücklich ab. Sie geben an, dass keine unzulässige Einflussnahme der Kantone vorläge, die vorgeschlagene Bestimmung aber ein unzulässiger (verfassungswidriger, SZ, nicht sachgerechter oder kostentreibender, LU) Eingriff in die Kantonsautonomie wäre. OW gibt an, dass Geschäftsleiter und die Geschäftsstelle bei der Ausübung ihrer operativen Aufgaben keinem Weisungsrecht des Konkordatsrats unterlägen und somit unabhängig seien. GL, SG, TG und VD geben an, dass die Bestimmung der Pa.Iv. Kuprecht (16.439) vorgreife. Nach GR läuft der Vorschlag den Zielen der Strukturreform (dezentrale Aufsicht) zuwider. NE ist erstaunt, dass der Bund sich über die Umsetzung einer Strukturreform freut, die im Bereich Aufsicht eine regionale organisatorische Autonomie verleiht und den kantonalen Regierungsmitgliedern gleichzeitig untersagt, in den Aufsichtsorganen Einsitz zu nehmen. Das erweckt den Anschein, als würde der Bund diesen Mitgliedern nicht zutrauen, ihre Funktion in einem Aufsichtsorgan angemessen und verantwortungsvoll wahrzunehmen. Die politische und finanzielle Verantwortung für gut funktionierende regionale Behörden liegt bei den Kantonen. NE zufolge ist