Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 51 Seiten

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entsprechenden Passus («oder durchführen» in Art. 72b Bst. f VE-AHVG). Gemäss ZG sei dies in den erwähnten anderen Zweigen der Sozialversicherungen genauso falsch wie im Bereich der AHV.

Politische Parteien

Die CVP und die SVP fordern, dass das ganze Verfahren zwischen Aufsichtsbehörden und Durchführungsstellen einem modernen Rechtsschutz untersteht. Sie sind der Meinung, Instrumente, wie z.B. die Weisung im Einzelfall durch die Aufsichtsbehörde, gehören abgeschafft und kämen einem Leerlauf der Trennung von Durchführung und Aufsicht gleich.

Die SP spricht sich für die neuen Bestimmungen zur Modernisierung der Instrumente der Aufsichtsbehörde aus, die das Vertrauen in die Versicherungen der 1. Säule stärken sollen.

Dachverbände der Städte, Gemeinden und Berggebiete

Der Städteverband hat sich nicht zu diesem Thema geäussert.

Dachverbände der Wirtschaft

Die FER verweist auf die allgemeinen Schlussfolgerungen in ihrer Stellungnahme (vgl. Kap. Gesamteinschätzung). Bei Buchstabe d fordert die FER, dass der Begriff «Funktionär» durch «Arbeitnehmende» ersetzt oder zumindest ergänzt wird.

Organisationen für Versicherte, Leistungsbeziehende und Selbstständigerwerbende

Der SSR befürwortet, dass die Massnahmen der Aufsichtsbehörde detailliert geregelt werden.

Vorsorge- und Versicherungseinrichtungen, Fachverbände und Durchführungsstellen

Die VVAK, die KKAK und die IVSK sind der Auffassung, dass der gegenüber dem bisherigen Recht differenzierter abgestufte Katalog möglicher Massnahmen der Aufsichtsbehörde mehrheitlich zweckmässig sei. Zu betonen sei jedoch, dass die Massnahmen nur bei Bedarf, also im Sinne einer «ultima ratio» eingesetzt werden dürfen.

Nichtsdestotrotz lehnen sie folgende Bestimmungen ab:

− Die Bestimmung, wonach das Bundesamt die Möglichkeit hat, im Einzelfall Weisungen zu erteilen

(Bst. b), weil Einzelfallweisungen den Grundsatz der Trennung von Durchführung und Aufsicht durchbrechen würden. Indem das BSV in einem einzelnen Versicherungsfall Weisungen erteilen könne und selber nicht an das ATSG-Verfahren gebunden sei, werde auch das gesamte Verfahrensrecht der Sozialversicherung ausgehebelt.

− Die Bestimmung, wonach die Aufsichtsbehörde im Einzelfall eine Ersatzvornahme bei Bedarf

durchführen kann (Bst. c), mit der Begründung, dass die Ersatzvornahme nicht zur gewünschten Entflechtung von Durchführung und Aufsicht beitragen würde.

− Die Bestimmung, wonach die Aufsichtsbehörde, ergänzende Revisionen bei Bedarf durchführen

kann (Bst. f), weil es völlig systemfremd, aufsichtsrechtlich fragwürdig und ausserhalb jeder Good Governance sei. Kassenrevisionen seien Gegenstand einer unabhängigen Aufsichtstätigkeit. Eine politisch gesteuerte Kassenrevision widerspräche dieser Konzeption und dem beabsichtigten Good Governance-Gedanken. Kassenrevisionen werden durch Revisionsstellen durchgeführt, welche den gesetzlichen Vorgaben entsprechen müssen. Diese Fachkompetenz fehle der Aufsichtsbehörde (vgl. Art. 68 ff. AHVG).

Ausserdem sind die VVAK, die KKAK und die IVSK der Meinung, jede Massnahme, welche die Aufsichtsbehörde gestützt auf Artikel 72a und 72b trifft, müsse in Verfügungsform ergehen und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein; dies sei in einem Rechtsstaat das geringste Erfordernis. 7 Mitglie-