Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 51 Seiten

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derverbände des sgv – mit weitgehend gleichlautenden Stellungnahmen – (SPIRITSUISSE, SFF, Verband Fuss & Schuh, interieursuisse, VSRLD und SLV) sind ebenfalls der Meinung, der gegenüber dem bisherigen Recht differenzierter abgestufte Katalog möglicher Massnahmen der Aufsichtsbehörde sei zweckmässig.

4.1.3 Risiko- und Qualitätsmanagementsystem, internes Kontrollsystem (Art. 66 VE-

AHVG)

Die Ausgleichskassen werden verpflichtet, ein Risiko- und Qualitätsmanagementsystem und ein internes Kontrollsystem (IKS) einzuführen.

Der Bundesrat kann Vorschriften über die Mindestanforderungen für diese Instrumente erlassen.

Der Vorschlag, dass die Ausgleichskassen ein Risiko- und Qualitätsmanagementsystem sowie ein IKS einführen müssen, wurde von den Vernehmlassungsteilnehmenden insgesamt positiv aufgenommen.

Kantone Die meisten Kantone (LU, SZ, NW, GL, ZG, FR, SO, BS, BL, SH, AR, AI, SG, GR, TG, TI, VS,

VD, NE, GE und JU) unterstützen eine gesetzliche Verankerung des generellen Erfordernisses eines angepassten Risiko- und Qualitätsmanagements in der Sozialversicherung. NE ist der Ansicht, dass die Durchführungsstellen diese Systeme autonom umsetzen und verwalten müssen und dass sie der Geschäftsprüfungskommission, den kantonalen Behörden und dem BSV regelmässig Bericht erstatten sollen. GE weist darauf hin, dass das angestrebte Risiko- und Qualitätsmanagementsystem den allgemein anerkannten Good Practices entspricht. Ein solches Managementsystem erlaubt den Ausgleichskassen eine formalere und transparentere Kommunikation mit den Revisionsstellen und der Aufsichtsbehörde. Dennoch weisen die meisten Kantone (LU, SZ, NW, GL, ZG, SO, BS, AR, AI, SG, GR, TG, TI, GE und JU) darauf hin, dass die Mehraufwände, die sich aus dem Aufbau entsprechender Dokumentationen ergeben, nicht zu unterschätzen seien. Mehrere Kantone (SZ, NW, GL, ZG, SO, BS, AR, AI, SG, GR, TG, TI und JU) weisen darauf hin, dass allein bei den Ausgleichskassen insgesamt etwa 75 Vollzeitstellen notwendig wären. TG und GE sind der Auffassung, dass der Vorschlag so optimal wie möglich ausgestaltet werden muss, um Mehrkosten und einen unnötigen administrativen Mehraufwand zu vermeiden.

Ausserdem fordern die meisten Kantone (LU, SZ, NW, GL, ZG, FR, SO, BS, BL, SH, AR, AI, SG, GR, TI, VS, GE und JU), dass diese Normen zwingend für alle Sozialversicherungszweige gelten müssten und regen deshalb an, dass sie entsprechend im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) gesetzlich verankert werden.

UR erachtet die Bundesratskompetenz betreffend Mindestanforderungen als übertrieben und unnötig, da es in Zukunft Sache der externen Revisionsstellen der Ausgleichskassen sein werde, die internen Führungs- und Kontrollinstrument zu prüfen (Art. 68a Abs. 1 Bst. d VE-AHVG).

AG ist der Meinung, dass ausdrücklich auf die im Bericht erwähnten Standardregelwerke verwiesen werden könne, da die Anwendung etablierter und bewährter Standards Aufwand einspare und die Qualität verbessern könne. Eine solcher Verweis könne auch allgemein für Fragen der Buchführung, Rechnungslegung und Kontrolle erfolgen.

Nach Ansicht von FR hätten Begriffe wie «IKS», «Risikomanagement», «Reporting» und «Controlling» im erläuternden Bericht definiert werden sollen. Die aktuelle Formulierung übertrage dem Bund hohe Interventionsbefugnisse in Bereichen, die bisher in die Zuständigkeit beispielsweise der Verwaltungskommission der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Freiburg fiel.

BE weist darauf hin, dass die heutige Bestimmung (Art. 66 Abs. 2 AHVG), wonach der Kassenleiter einer Verbandsausgleichskasse sowie sein Stellvertreter in keinem Dienstverhältnis zu den Gründerver-