Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/30: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen · 58 Seiten

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in der heutigen Zeit mangels klarer gesetzlicher Vorgaben auf die Papierform zurückgegriffen werden müsse. Die KRV müsse genaue Standards definieren. Sie macht folgenden Formulierungsvorschlag: „Die Meldung der Daten erfolgt formalisiert und standardisiert und kann automatisiert elektronisch oder […]“. Ähnlich schlägt das KR GR/GL folgenden Wortlaut vor: „Die Meldung der Daten erfolgt standardisiert. Sie kann […]“. Gemäss der SGMO müsse vermieden werden, dass für die meldepflichtigen Personen und Institutionen ein Mehraufwand entstehe, der nicht vergütet wird. Die Datenerfassung soll von Beginn an mittels einheitlicher Austauschformate nahtlos in die bereits bestehenden Systeme integriert werden, um die Leistungserbringer nicht zusätzlich administrativ zu belasten.

18 Stellungnehmende24 erachten es als ratsam, für Absatz 5 anstelle „nicht beigelegt werden dürfen…“ eine positive Formulierung zu wählen. Es wird folgender Wortlaut vorgeschlagen: „[…] Dokumente beilegen, die krebsrelevante Inhalte enthalten. Beigelegt werden dürfen nur Dokumente, welche im Zusammenhang mit der Krebserkrankung stehen“. Für das KR NE/JU und das KR VD wäre auch eine Streichung des zweiten Satzes in Absatz 5 denkbar. 7 Stellungnehmende25 wünschen zudem, dass im ersten Satz von Absatz 5 das Wort „können“ durch „müssen“ ersetzt wird. Der Kanton FR stellt bezugnehmend auf NICER fest, dass die Krebsregister heute die Austrittsberichte erhalten und spricht sich dafür aus, dass dies auch in Zukunft so bleiben soll. Die FMH und die SGMO weisen zudem darauf hin, dass stationäre Austrittsberichte Informationen über relevante Begleiterkrankungen enthalten, welche gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e gefordert werden. Die Kantone GL und ZH machen geltend, dass an der vom Bundesrat in der Botschaft zum KRG vorgesehenen Konzeption festzuhalten sei, dass Berichte, die einer Meldung beigelegt werden können, nur erhebungspflichtige Daten enthalten dürfen. Sie fordern analog privatim und dem Kanton ZG die Streichung von Artikel 7 Absatz 5 oder eine viel engere Fassung von Satz 2 (z.B. „nicht zu meldende Daten müssen vor der Meldung unkenntlich gemacht werden“). Privatim und der Kanton ZG schreiben diesbezüglich, dass hier datenschutzrechtlich die Meldung anhand eines Kriterienkatalogs aufgrund einer vorgegebenen, mehrsprachigen Semantik zu fordern sei. Die Kantone NW und OW sprechen sich ihrerseits dafür aus, dass nur die nach einer festen Vorgabe definierten meldepflichtigen Inhalte über die Krebserkrankung gemeldet werden. Sie empfehlen dafür die Verwendung von Formularen (elektronisch oder Papierform). Sie wünschen dementsprechend die Streichung von Artikel 7 Absatz 5 und die Kreierung von Meldeformularen. Da gemäss der GUMEK in Pathologie- und Arztberichten auch Informationen enthalten sein können, die für die Krebserkrankung nicht relevant sind, müsse es möglich sein, dass diese Informationen mit einem geringen Aufwand im übermittelten Bericht als nicht erkennbar gestaltet werden. Das Krebsregister seinerseits dürfe nur die in den Artikeln 1 bis 3 definierten Informationen in die Datenbank aufnehmen. Die KSGR ist der Ansicht, dass der zweite Satz aus Absatz 5 nicht der Realität entspreche, da für die Krebserkrankung keine eigenen Berichte angefertigt werden, die keine anderen Befunde enthalten. Es wird folgende Umformulierung von Absatz 5 gefordert: „[…] Inhalte enthalten. Allfällige Angaben zur Patientin oder zum Patienten, die nicht im Zusammenhang mit der Krebserkrankung stehen, dürfen nicht gemeldet werden“. Weiter schreibt die KSGR, dass standardisierte Formulare helfen können, die Berichterstattung vollständig und auf die relevanten Daten beschränkt zu verfassen. Ein Austrittsbericht oder Arztbrief werde nicht immer alle relevanten Infos enthalten, und berge zudem die Gefahr, dass Infos an das Krebsregister überspielt werden, die diese für ihre Aufgabenerfüllung nicht benötigen und daher aus datenschutzrechtlichen Überlegungen nicht erhalten dürfen. Bei unverhältnismässig hohem Aufwand bestehe zudem die Gefahr eines Inzidenzverlustes, da ein Hinweis auf ein mögliches Veto einfacher sein werde, als die Patientin / den Patienten zu motivieren die Registrierung zu unterstützen.

Stellungnahmen zu Erläuterungen

Das SKKR und die SPOG empfehlen bezüglich dem letzten Satz der Erläuterungen zu Absatz 2, dass Beispiele für einen Bericht, der die Erstbehandlung enthält, aufgeführt werden. Sie schlagen folgende Formulierung vor: „[…] entsprechender Bericht (z.B. Operationsbericht, Arztbericht, Dokumentation an

24 JU, KLS, KR NE/JU, KR VD, KS GR, KSGRK, LU, NE, NICER, Oncosuisse, SCS, SGAI, SGP, SKKR, SPOG, TI, VS, VSKR

25 ISPM BE, KKS-CES, KR NE/JU, Nicer, SGP, SPOG, VD