Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/30: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen · 58 Seiten
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4.1.7 Artikel 7 Festlegung des Meldezeitraums und Form der Meldung
Art. 7 Festlegung des Meldezeitraums und Form der Meldung
1 Die meldepflichtigen Personen und Institutionen melden diagnostische Daten ab der Diagnose bis zur Heilung oder dem Tod der Patientin oder des Patienten
2 Sie melden Daten zur Erstbehandlung ab der Diagnose bis zum Abschluss der Erstbehandlung.
3 Sie melden Zusatzdaten bis zum Abschluss der weiteren Behandlungen.
4 Die Meldung kann elektronisch oder in Papierform erfolgen.
5 Die meldepflichtigen Personen und Institutionen können der Meldung alle Dokumente beilegen, die zu meldende Inhalte enthalten. Nicht beigelegt werden dürfen Dokumente, die Angaben zur Patientin oder zum Patienten enthalten, die nicht im Zusammenhang mit der Krebserkrankung stehen.
Die VAKA weisen darauf hin, dass die Definition des Kreises der Meldepflichtigen auch hinsichtlich dieses Artikels wichtig sei, um Mehrfachmeldungen zu vermeiden und damit den administrativen Aufwand für die betroffenen Leistungserbringer in einem vertretbaren Rahmen zu halten. Gemäss den Kantonen GL und ZH fehle der Hinweis, dass meldepflichtige Personen und Institutionen von der Meldepflicht befreit sind, wenn sie sichere Kenntnis von einem Widerspruch haben, wie dies in der Botschaft des Bundesrates zu Artikel 6 Absatz 1 KRG ausgeführt worden sei. Sie schlagen folgenden zusätzlichen Absatz zu Artikel 7 vor: „Haben meldepflichtige Personen und Institutionen Kenntnis von der Erhebung eines Widerspruchs, sind sie von der Meldepflicht befreit“.
Die FMH und der ANQ geben bezüglich Absatz 1 zu bedenken, dass die Festlegung des Zeitraums „ab der Diagnose bis zur Heilung oder dem Tod“ nicht für alle Fälle anwendbar sei. Nicht jede Krebserkrankung ist heilbar und auch nicht jede Patientin / jeder Patient stirbt an der diagnostizierten Krebserkrankung. Es stelle sich die Frage, welche Daten gemäss Artikel 7 genau gemeldet werden müssen. Weiter schreibt die FMH, dass diagnostische Daten als statische Daten zu verstehen seien und nach ihrem Verständnis nur einmal geliefert werden müssen. Die Kantone GL und ZH wünschen eine Konkretisierung des Begriffes „Heilung“, da auch Metastasen und Rezidive zu einem Krebsfall gehören, welche oftmals erst Jahre nach einer Erkrankung auftreten. Der Kanton SO erachtet es als ratsam, den Begriff „Heilung“ mit „Remission“ auszutauschen und schlägt dementsprechend folgende Formulierung von Absatz 1 vor: „[…] ab der Diagnose bis zu einer Remission und jedenfalls bis zum Tod der […]“.
13 Stellungnehmende20 schreiben bezüglich Absatz 4, dass die meldepflichtigen Organisationen gemäss dem Gesetzgeber Daten in möglichst standardisierter und elektronischer Form an die Krebsregister melden (automatische Meldung) sollen. 10 Stellungnehmende21 begrüssen eine direkte Anbindung der Register an das EPD oder Schnittstellen der Registersoftware zu allen KIS der Schweiz. Gemäss 9 Stellungnehmenden22 sei nach Inkrafttreten des Gesetzes jedoch eine Lücke in der Datenqualität zu erwarten, insbesondere auch in Bezug auf die neu zu sammelnden Daten zur Behandlung und zum Krankheitsverlauf. Die notwendigen Austauschformate seien noch nicht definiert und die IT-Infrastruktur sowie die dazugehörige Qualitätssicherung müssten erst noch aufgebaut werden. Aus diesem Grund sprechen sich 9 Stellungnehmende23 dafür aus, dass es den einzelnen Krebsregistern unter Einhaltung der Datenschutzbestimmungen und in Absprache mit den klinischen Meldestellen erlaubt sein solle, die für die korrekte medizinische Kodierung nötigen Informationen aus den Kliniken zu holen. Dies bis eine Automatisierung implementiert ist. Die Verantwortung und Umsetzung der Datenerhebung soll damit von den Krebsregistern übernommen werden. Die FMH und die SGMO betonen, dass die Meldung nicht in Papierform erfolgen solle. Falls eine Automatisierung nicht eingeführt würde, dürfe die Verantwortung und Umsetzung der Datenerhebung keinesfalls bei den Leistungserbringern liegen. Sie sei jederzeit vollumfänglich von den Krebsregistern zu tragen. Ähnlich könne es gemäss der KSGR nicht sein, dass
20 FMH, ISPM BE, KLS, KR GR/GL, KSGRK, NICER, Oncosuisse, SCS, SG, SGMO, SGP, SKKR, SPOG
21 ISPM BE, KLS, KSGRK, NICER, Oncosuisse, SCS, SG, SGP, SKKR, SPOG
22 KLS, KR GR/GL, KSGRK, NICER, Oncosuisse, SCS, SGP, SKKR, SPOG
23 KKS-CES, KLS, KSGRK, NICER, Oncosuisse, SCS, SGP, SKKR, SPOG