Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/30: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen · 58 Seiten
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4.2.1 Artikel 9 Daten des Bundesamts für Statistik
Art. 9 Daten des Bundesamts für Statistik
1 Das Bundesamt für Statistik (BFS) übermittelt dem zuständigen Krebsregister jeweils bis 31. Mai die Daten zu Personen:
a. die innerhalb des vergangenen Kalenderjahrs verstorben sind; und
b. bei denen als Haupt- oder Nebendiagnosen eine zu meldende Krebserkrankung erfasst wurde.
2 Die Meldung ist an das Krebsregister zu richten, in dessen Einzugsgebiet die verstorbene Person im Zeitpunkt des Todes Wohnsitz hatte. Personen, die im Zeitpunkt des Todes das 19. Altersjahr noch nicht vollendet haben, werden dem Kinderkrebsregister gemeldet.
3 Die Meldung umfasst die folgenden Angaben:
a. zur verstorbenen Person:
1. Wohnort,
2. Versichertennummer,
3. Geschlecht,
4. Geburtsdatum,
5. Todesdatum,
6. Angabe der Haupt- und Nebendiagnosen nach der Internationalen Klassifizierung von Krankheiten der
Weltgesundheitsorganisation (ICD);
b. Kontaktdaten der Ärztin oder des Arztes, die oder der den Tod festgestellt hat.
Der Kanton GR macht darauf aufmerksam, dass die umfassenderen und nachträglichen Meldungen von Daten durch mehr Meldepflichtige und Zusatzdaten bei den häufigsten Krebsarten zusätzliche Erfassungs-, Abklärungs- und Qualitätsprüfungsarbeiten zur Folge haben. Die Kantone NW und OW schreiben, dass ein Widerspruch zur Erfassung zu Lebzeiten auch über den Tod hinaus respektiert werden solle. Alternativ sollen die (neu erhaltenen) Daten nur anonymisiert verwendet werden. Bezüglich dem Alter gemäss Absatz 2 wiederholen 5 Stellungnehmende30 ihre Forderung gemäss Artikel 8. Das KR NE/JU macht geltend, dass die kantonalen Krebsregister die Mortalitätsdaten für die gesamte Wohnbevölkerung des Kantons - und damit auch für die Kinder - erhalten müssen. Die Kantone seien die Finanzierer und hätten dementsprechend auch ein Anrecht auf vollständige Daten. Es wird folgende Anpassung von Absatz 2 vorgeschlagen: „[…] werden auch dem Kinderkrebsregister[…].“
Das ISPM BE, das SKKR und die SPOG sprechen sich für die Aufnahme des Namens und Vornamens in Absatz 3 Buchstabe a aus. In den Artikeln 10 und 11 sei es schliesslich ebenfalls möglich. Das ISPM BE fügt an, dass dies u.a. eine einfache zusätzliche Kontrolle ermögliche, ob die Versichertennummer (welche nicht sprechend ist) korrekt ist. 5 Stellungnehmende31 weisen darauf hin, dass es ist in der Registrierpraxis notwendig sei, die Diagnose bzw. die Todesursache im Todeszertifikat selber nachlesen zu können. Derart hätten Krebsregister in der Praxis schon viele unklare Fälle lösen können. Das KR NE/JU, der Kanton LU und die VSKR geben diesbezüglich zudem zu bedenken, dass die Krebsdiagnosen durch das BFS zum Teil ungenau oder sogar falsch kodiert würden. Sämtliche 5 Stellungnehmenden wünschen die Aufnahme der zusätzlichen Ziffer „Todeszertifikat“ in Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a. Das KR NE/JU schlägt für die neue Ziffer folgenden konkreten Wortlaut vor: „Scan der Todesbescheinigung, falls vorhanden“. Der Kanton SO macht bezüglich Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b darauf aufmerksam, dass diese Angaben nicht immer von grossem Nutzen seien. Insbesondere bei Exit-Todesfällen oder anderen Suiziden stelle eine Arztperson den Tod fest, welche nicht in die Behandlung involviert war. Es wird folgende Präzisierung vorgeschlagen: „Kontaktdaten der zuletzt behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes, die oder der […]“. Der ANQ und die FMH fragen, aus welchen Statistiken das BFS diese Angaben (MedS-tat, Todesursachenstatistik, etc.) beziehe. Dies sei genauer zu benennen. Es gelte ausserdem zu beachten, dass bei den Daten des BFS nur die stationären Fälle
30 ISPM BE, KR GR/GL, KSGR, SKKR, SPOG
31 KR NE/JU, KR VD, LU, NICER, VSKR