Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/30: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen · 58 Seiten
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abgedeckt seien. Die vom BFS erhaltenen Daten seien nach der Erfüllung des Zwecks gemäss Artikel 11 KRG zu löschen. Es wird die Aufnahme eines zusätzlichen Absatzes mit folgendem Wortlaut gewünscht: „Die zuständigen Krebsregister löschen die Daten des BFS nach der Erfassung der nicht gemeldeten Krebserkrankungen“.
4.2.2 Artikel 10 Daten der Spitäler
Art. 10 Daten der Spitäler
1 Die Spitäler melden dem zuständigen Krebsregister jeweils bis 31. Mai die Daten zu Patientinnen und Patienten:
a. die innerhalb des vergangenen Kalenderjahrs stationär behandelt wurden; und
b. bei denen als Haupt- oder Nebendiagnose eine zu meldende Krebserkrankung erfasst wurde.
2 Die Meldung ist an das Krebsregister zu richten, in dessen Einzugsgebiet das Spital liegt. Patientinnen und Patienten, die im Zeitpunkt des Spitaleintritts das 19. Altersjahr noch nicht vollendet haben, werden dem Kinderkrebsregister gemeldet.
3 Die Meldung umfasst die folgenden Angaben:
a. zur Patientin oder zum Patienten:
1. Name und Vorname,
2. Wohnadresse,
3. Versichertennummer,
4. Geschlecht,
5. Geburtsdatum,
6. Eintritts- und Austrittsdatum,
7. Angabe der Haupt- und Nebendiagnosen nach der ICD;
b. Organisationseinheit des Spitals.
4 Die Spitäler verwenden für die Meldung dieselben Datenquellen, die sie für die medizinische Statistik der Krankenhäuser nach Ziffer 62 des Anhangs der Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 1993 beigezogen haben.
Das KR GR/GL verweist an dieser Stelle auf ihren Kommentar zu Artikel 7. Das ISPM BE, das SKKR und die SPOG wiederholen bezüglich dem Alter gemäss Absatz 2 ihre Forderung zu Artikel 8. Die Kantone NW und OW schreiben, dass für die „Daten zur Erfassung nicht gemeldeter Krebserkrankungen“ (hier die Daten der Spitäler), die Informationspflichten nach Artikel 6 Absatz 1 KRG erfüllt werden müssen, damit die betroffenen Personen widersprechen können. Wenn Ärztinnen und Ärzte ihre Informations- und Meldepflicht verletzen, solle nicht nur die Meldepflicht an das Register, sondern auch die Informationspflicht gegenüber der betroffenen Person subsidiär von anderen Stellen wahrgenommen werden. Sie verweisen auf ihre Bemerkungen zum neu vorgeschlagenen Artikel 12 Absatz 5. Die SGMO stellt fest, dass das Spital als meldepflichtige Organisation genannt ist, womit die Dokumentationsarbeit auf die klinisch tätige Organisation übertragen werde. Es wäre jedoch besser, wenn die Datenerhebung bei den Krebsregistern, welche bisher eine qualitativ hochstehende Arbeit geleistet haben, bleiben würde.
Gemäss dem KR VD könne der Wortlaut von Artikel 10 Absatz 1 darauf hindeuten, dass Krebserkrankungen, die ambulant oder in anderen Einrichtungen als einem Krankenhaus diagnostiziert oder behandelt werden, nicht deklariert werden müssen. Dies würde dazu führen, dass viele Krebsfälle in der Schweiz nicht erfasst würden. Es wird folgende Anpassung von Absatz 1 gewünscht: „Die nach Artikel 3 Absatz 1 KRG meldepflichtigen Personen und Institutionen melden […]". Neben dem KR VD sprechen sich auch das KR NE/JU sowie die Kantone NE und JU für die Aufnahme des ambulanten Sektors aus. Das KR NE/JU schlägt dafür folgenden Zusatz in Absatz 1 Buchstabe a vor: „stationär oder ambulant in ihrer Einrichtung behandelt wurden […]“. Die KSGR ist bezüglich Absatz 1 der Ansicht, dass die Spitäler die Daten kontinuierlich melden sollen. Die Bestimmung eines Stichtages führe zu unnötigem Zeitdruck und schränke die Flexibilität der zuständigen Mitarbeitenden unnötig ein. Der Teil „jeweils bis