Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/30: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen · 58 Seiten

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31 Mai“ sei dementsprechend zu streichen. Das KR VD wünscht die Klärung, wer die Kosten für ausserkantonale Fälle zu tragen habe. Resultierend von dem ersten Satz aus Absatz 2 werden die Register der Kantone mit einem Universitätsklinikzentrum mit vielen ausserkantonalen Fällen umgehen und sie an die für die Eintragung dieser Fälle zuständigen Register weiterleiten müssen. Die Personalkosten für diese Arbeitsbelastung seien sehr ungleich.

Die Kantone GL und ZH sowie das KR GR/GL erachten es als ratsam, den Namen des zuweisenden Arztes ebenfalls unter den Daten, welche die Spitäler an die Krebsregister melden müssen, aufzuführen. Der/Die zuweisende Arzt/Ärztin müsse für Rückfragen identifizierbar sein. Folglich wird die zusätzliche Ziffer „Bezeichnung der zuweisenden Person oder Institution“ unter Absatz 3 Buchstabe a gefordert. Ähnlich fordern das SKKR und die SPOG die Aufnahme einer Ansprechperson für Rückfragen. Sie fordern ihrerseits die Aufnahme eines zusätzlichen Buchstabens unter Absatz 3 mit folgendem Wortlaut: „Ansprechperson für allfällige Rückfragen“. Das ISPM BE plädiert betreffend Absatz 3 Buchstabe b dafür, dass zusätzlich zur Organisationseinheit des Spitals eine Ansprechperson für Rückfragen angegeben wird und schlägt folgende Umformulierung vor: „Organisationseinheit und Name, Telefon und Emailadresse der Ansprechperson“. Die FMH macht darauf aufmerksam, dass die von den Spitälern erhaltenen Daten nach der Erfüllung des Zwecks gemäss Artikel 11 KRG zu löschen seien. Es wird zusätzlich folgender Absatz vorgeschlagen: „Die zuständigen Krebsregister löschen die Daten der Spitäler nach der Erfassung der nicht gemeldeten Krebserkrankungen“. Die KSGR macht geltend, dass eine gesonderte Entschädigung durch den Kanton im Rahmen resp. zusätzlich zur Finanzierung des Krebsregisters oder aber durch eine Bundesstelle notwendig sei. Es sei eine Entschädigung pro geliefertem Datensatz zu definieren und folgender zusätzlicher Absatz in Artikel 10 aufzunehmen: „Der Kanton / Die nationale Krebsregistrierungsstelle vergütet den Aufwand der Personen und Institutionen gemäss Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes. Der Bundesrat legt die Entschädigung fest“.

4.2.3 Artikel 11 Daten aus Früherkennungsprogrammen

Art. 11 Daten aus Früherkennungsprogrammen

1 Die für die Durchführung von Früherkennungsprogrammen zuständigen Organisationen melden dem zuständigen Krebsregister jeweils bis 31. Mai die Daten zu Personen:

a. die innerhalb des vergangenen Kalenderjahrs an einem Früherkennungsprogramm teilgenommen haben; und

b. bei denen als Haupt- oder Nebendiagnosen eine zu meldende Krebserkrankung erfasst wurde.

2 Die Meldung ist an das Krebsregister zu richten, in dessen Einzugsgebiet das Früherkennungsprogramm durchgeführt wird.

3 Sie umfasst die folgenden Angaben:

a. zur teilnehmenden Person:

1. Name und Vorname,

2. Wohnadresse,

3. Versichertennummer,

4. Geschlecht,

5. Geburtsdatum,

6. Angabe der Haupt- und Nebendiagnosen nach der ICD;

b. sofern vorhanden: Kontaktdaten der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes.

Die Kantone NW und OW wiederholen ihre Stellungnahme zu Artikel 10 bezogen auf Artikel 11. Es weisen 9 Stellungnehmende32 darauf hin, dass die Feststellung eines Intervallkrebses das wichtigste Qualitätsmerkmal der Krebsfrüherkennungsprogramme sei. Deswegen müsse der Umfang des Datenaustausches so gestaltet sein, dass für das Programm auch die quantitative und qualitative Analyse der

32 KLS, KR GR/GL, KR NE/JU, KR VD, Oncosuisse, SCS, SG, TG, VD