Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/30: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen · 58 Seiten

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Verknüpfung zur Forschung werde jedoch weder im KRG noch in der KRV klar beschrieben. Es wird gefordert, dass die KRV einen einfachen, zentralisierten und schnellen Zugriff auf die registrierten Daten für Forschungszwecke gewährleistet. Zudem sei die zeitliche Verzögerung zwischen Datenerhebung und der Verfügbarkeit der Daten für Forschungszwecke in der Schweiz im internationalen Vergleich lang. Diese Zeitspanne solle mit den neuen Regelungen verkürzt werden. Ähnlich schreiben das SKKR und die SPOG, dass in der KRV nicht beschrieben sei, wer die registrierten Daten wie zu Forschungszwecken erhalten könne und ob es andere Zwecke oder Personengruppen gäbe, die mit anonymen Daten bedient werden dürfen oder sollen. Es müsse klar beschrieben werden, wer die anonymisierten Daten durch welches Prozedere, zu welchen Zwecken und in welcher Form bekommen kann. Gemäss der KLS, Oncosuisse und SCS sei gemäss dem Entwurf der KRV unklar, was als Gesundheitsberichterstattung/statistische Bearbeitung der gesammelten Daten gilt und wo die Forschung beginnt, welche die Einhaltung der Regeln des Humanforschungsgesetzes (HFG) verlange. Basierend auf den Krebsregisterdaten müssen Qualitätsevaluationen und deren Publikationen möglich sein. NICER weist darauf hin, dass die Abgrenzung zwischen Gesundheitsberichterstattung, Statistik und Forschung grundsätzlich Fragen aufwerfe und es zur Unterstützung der Register bei ihrer Arbeit hilfreich wäre, wenn das BAG ein Grundlagenpapier zu dieser Problematik verfassen würde. Die SPO schreibt wiederum, dass nun das Vorgehen bezüglich der Weitergabe von Daten für die Forschung geregelt sei. Die Patientinnen und Patienten werden schriftlich oder/und mündlich von ihrer Ärztin / ihrem Arzt informiert. Sie können einen allfälligen Widerspruch bzw. ihre Einwilligung mitteilen. Die Übermittlung von Zusatzdaten und die Weiterleitung von Kontaktdaten an ein Forschungsprojekt müssen explizit schriftlich genehmigt werden, was wichtig für Transparenz und Patientensicherheit sei.

4.8.1 Artikel 28 Anforderungen an die Datenübermittlung

Art. 28 Anforderungen an die Datenübermittlung

1 Die elektronische Datenlieferung der meldepflichtigen Personen und Institutionen an das zuständige Krebsregister und an das Kinderkrebsregister erfolgt verschlüsselt.

2 Die elektronische Datenlieferung des Pseudonymisierungsdienstes erfolgt nach den Richtlinien der ZAS.

3 Die elektronische Datenlieferung des Informationssystems erfolgt nach den Richtlinien der nationalen Krebsregistrierungsstelle.

4 Die Krebsregister, das Kinderkrebsregister, die nationale Krebsregistrierungsstelle und das BFS sorgen für eine sichere Datenübermittlung.

5 Der Datenaustausch innerhalb eines Kantons kann über dafür eingerichtete Systeme der Kantone und Gemeinden erfolgen.

Das ISPM BE, das SKKR und die SPOG machen darauf aufmerksam, dass gemäss Artikel 7 Absatz 4 auch in Papierform übermittelt werden könne. Sie wünschen, dass Artikel 28 hinsichtlich der Gewährleistung der Sicherheit in solchen Fällen ergänzt wird. Die KSGR schreibt, dass eine Verschlüsselung dann denkbar sei, wenn sowohl Absender wie Empfänger dasselbe E-Mail-Verschlüsselungsprogramm benutzen würden. Beispiele seinen HIN-Mail oder Inca-Mail. Es bestehe Klärungsbedarf, wie diese Verschlüsselung sichergestellt werden soll. Das ISPM BE weist bezüglich den Absätzen 2 und 3 darauf hin, dass der Datenverkehr zwischen den regionalen Registern und der ZAS resp. der NKRS immer verschlüsselt erfolgen müsse. Absatz 2 sei daher folgendermassen zu ergänzen: „[…] erfolgt verschlüsselt und nach den Richtlinien der ZAS“. Absatz 3 solle analog folgendermassen lauten: „[…] erfolgt verschlüsselt und nach den Richtlinien der nationalen Krebsregistrierungsstelle“. Gemäss der SPO solle das Kinderkrebsregister besonders überwacht werden, da junge Erwachsene beruflich schwer beeinträchtigt werden könnten, wenn der Datenschutz nicht absolut gewährleistet würde.

Stellungnahmen zu Erläuterungen

Das ISPM BE, die KSGRK, das SKKR und die SPOG wünschen, dass die Erläuterungen zu Artikel 28 folgendermassen ergänzt werden: „Angestrebt wird bis Jahr 2022 elektronische Schnittstellen zwischen den KIS und der Software der Krebsregister zu generieren, um eine sichere und effiziente Übermittlung der Dokumente zu garantieren und Rückfragen zu vereinfachen“.