Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/30: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen · 58 Seiten
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4.8.2 Artikel 29 Anforderungen an die Datenträger
Art. 29 Anforderungen an die Datenträger
1 Die Datenspeicherung durch die kantonalen Krebsregister, das Kinderkrebsregister, die nationale Krebsregistrierungsstelle und das BFS erfolgt verschlüsselt. Die von den meldepflichtigen Personen und Institutionen übermittelten Daten müssen auf Datenträgern gespeichert werden, die nicht über das Internet abgerufen werden können.
2 Die Datenträger müssen dem Schweizer Recht unterstehen.
Gemäss privatim und dem Kanton ZG sei die Auflage, dass Datenträger nicht über das Internet abgerufen werden können, nicht ganz klar. Die (technischen) Anforderungen seien zu präzisieren. Die beiden Stellungnehmenden fragen sich, ob ein solcher Datenträger nie mit einem Netzwerk verbunden sein dürfe, das einen Zugang zu einem öffentlichen Datennetz bietet. Die Kantone GL und ZH fordern ebenfalls eine Präzisierung der technischen Anforderungen und auch die Kantone BS, NW und OW sprechen sich für eine Konkretisierung der Anforderungen aus. Das KR GR/GL fragt, ob es reiche den Datenträger separat zu führen, oder ob der physische Zugang zum Server zusätzlich über ein Schliesssystem gesichert werden müsse. Die räumlichen Anforderungen an das Krebsregister wie Schlüsselspezifikationen, Raumabsicherung und Registrierung von Personen seien zu definieren. Der Kanton TG weist darauf hin, dass die von den meldepflichtigen Personen und Institutionen übermittelten Daten derzeit verschlüsselt in der Registerdatenbank gespeichert werden. In der Krebsregistrierung sei es notwendig, dass jederzeit auf die Originaldaten zugegriffen werden könne. Wenn die neuen, vom Krebsregister vorzunehmenden Abgleiche online ablaufen sollen, ist eine Trennung der vom Melder übermittelten Daten auf Datenträger, die nicht über das Internet abgerufen werden können, kritisch anzusehen. Es stelle sich die Frage, ob dieses Vorgehen in der Praxis machbar sei. Das KR NE/JU schreibt, dass eine technische Lösung in der Registrierungssoftware gegeben sein müsse, damit ein Tumordokumentar die notwendigen Dokumente im Zugriff habe, um effizient arbeiten zu können.
5 Stellungnehmende64 machen geltend, dass es zurzeit nicht klar sei, wie diese Bestimmungen genau aufzufassen seien. Insbesondere bei der physischen Abkopplung stelle sich die Frage, ob es zumindest 2 Hardware-Server brauche (darunter ein dezidierter für die Personendaten), oder ob man 2 komplett voneinander getrennte Netzwerke betreiben müsse, wovon eines verschlüsselte Daten enthält. Selbst dann wären wohl aber die Gesetzesauflagen nicht erfüllt, da jedes Netzwerk automatisch über das Internet (für berechtigte Personen) zugänglich ist. Es sei zurzeit nicht ersichtlich, wie die Gesetzesvorgaben in der Realität überhaupt umsetzbar seien. Eine bzw. mehrere komplett Netzwerk-unabhängige Festplatte/n zu betreiben, sei nicht zeitgemäss, würde einen grossen Umbau der IT-Struktur in allen Registern bedeuten und werfe „on-site“ sicherheitstechnisch grosse Probleme auf. Schliesslich müsse man für die Arbeit mit den Daten den personenidentifizierenden Datenteil sowieso entschlüsseln, und ihn mit den medizinischen Daten koppeln können, da sonst die Dokumentenzuordnung nur manuell möglich sei und die Bearbeitungsprozesse ineffizient und unsicher würden. Damit seien die Daten, falls nicht auf einzelnen Festplatten gespeichert, wieder im Netzwerk und damit per Internet zugänglich. Die zu treffenden Datenschutzmassnahmen seien für alle Krebsregister im Rahmen der Registerbewilligung mit der jeweiligen zuständigen kantonalen Datenschutzbehörde geplant, dementsprechend aufgebaut und periodisch auf zeitgemässe Umsetzung geprüft worden. Warum nun der Bund dem Kanton in diesem Punkt spezifische Vorschriften machen soll, sei nicht nachvollziehbar und stehe im Widerspruch mit der bisherigen Praxis. Im Hinblick auf zukünftige technologische Entwicklungen bei Informatik und Informatiksicherheit sei es ebenfalls nicht zweckdienlich, eine starre Regelung im Gesetz zu formulieren. Die 5 Stellungnehmenden schlagen folgenden Wortlaut für Artikel 29 vor: Absatz 1: „Die Datenspeicherung durch die kantonalen Krebsregister, das Kinderkrebsregister, die nationale Krebsregistrierungsstelle und das BFS erfolgt verschlüsselt“. Absatz 2: „Die kantonalen Krebsregister, das Kinderkrebsregister, die nationale Krebsregistrierungsstelle und das BFS stellen durch die erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen sicher, dass die Datenträger gegen jeglichen unbefugten Zugriff geschützt sind. Die getroffenen Massnahmen haben dem Stand der Technik zu entsprechen“. Absatz 3: „Die Datenträger müssen dem Schweizer Recht unterstehen. Die Daten müssen in der
64 KR VD, LU, SG, SGAI, VSKR