Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/31: Steuerliche Berücksichtigung der Kinderdrittbetreuungskosten · 14 Seiten
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Würde der unbegrenzte Abzug zudem – wie heute – als anorganischer Abzug ausgestaltet, so müsste den Kantonen im StHG vorgeschrieben werden, dass sie die Kinderdrittbetreuungskosten neu ohne Obergrenze zum Abzug zuzulassen haben. Der Bund hat sich bei der Festlegung von Abzügen im StHG bisher grosse Zurückhaltung auferlegt. Den Kantonen zu verbieten, für einen anorganischen Abzug eine Obergrenze vorzusehen, könnte von diesen als ein Eingriff in die Kantonsautonomie gewertet werden.
1.4.2 Anerkennung der Kinderdrittbetreuungskosten als Berufsauslagen (Gewinnungskosten)
1.4.2.1 Lösungsansatz
Die Kosten für die Kinderdrittbetreuung könnten künftig als Berufsauslagen (Gewinnungskosten) qualifiziert werden. Als Konsequenz daraus wären die Kosten der Kinderdrittbetreuung vollumfänglich abziehbar, sofern sie in einem direkten Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit stehen.
Für erwerbstätige Eltern, die Kinder im betreuungsbedürftigen Alter haben, ist der Rückgriff auf institutionelle oder nichtinstitutionelle familienergänzende Betreuung unumgänglich. Entsprechend stellen aus ökonomischer Perspektive Kinderdrittbetreuungskosten berufsnotwendige Auslagen dar. Sofern es das Ziel ist, negative Arbeitsanreize im Steuerrecht vollständig zu beseitigen, müssten daher die berufsbedingten Kinderdrittbetreuungskosten unbeschränkt zum Abzug zugelassen werden.
1.4.2.2 Gründe für die Ablehnung
Gemäss Rechtsprechung vor Einführung des Kinderdrittbetreuungsabzugs im DBG und im StHG sind die durch die Drittbetreuung der Kinder entstandenen Kosten nicht als steuerlich abzugsfähige Berufsauslagen zu qualifizieren, obwohl sie eng mit der Einkommenserzielung zusammenhängen können. Kinderdrittbetreuungskosten sind gemäss Bundesgericht Auslagen, die nicht zur Erzielung eines ganz bestimmten Einkommens, sondern zur Erreichung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit im Allgemeinen getätigt werden.11 Sie gelten somit steuersystematisch als typische Aufwendungen, die vorab von der persönlichen Situation der steuerpflichtigen Person abhängen. Sie werden als fixe Kosten qualifiziert, die unabhängig von einer konkreten, an einem bestimmten Ort ausgeübten Erwerbstätigkeit anfallen.
Bei einer Ausgestaltung des Abzugs als Gewinnungskostenabzug würde nur den berufsbedingten Kinderdrittbetreuungskosten Rechnung getragen. Sofern – wie im geltenden Recht – auch Personen in Ausbildung und erwerbsunfähigen Personen ein Abzug für Kinderdrittbetreuungskosten zugestanden werden soll, ist dieser in Form eines Gewinnungskostenabzugs mangels Erwerbstätigkeit und Erwerbseinkommen daher nicht zielgerecht. Es gibt keine Gründe, weshalb am letzten politischen Entscheid bezüglich der Anspruchsberechtigung für den Abzug der Kinderdrittbetreuungskosten nicht festgehalten werden soll. Zumal auch die Gewährung des Abzugs bei Ausbildung den Zielen der FKI entspricht.
11 Vgl. BGE 124 II 29 Erw. 3d mit weiteren Hinweisen.