Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/31: Steuerliche Berücksichtigung der Kinderdrittbetreuungskosten · 14 Seiten
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Neben den berufsbedingten Kinderdrittbetreuungskosten sollen auch die Kosten aufgrund einer Ausbildung oder einer Erwerbsunfähigkeit weiterhin steuerlich berücksichtigt werden. Der Kinderdrittbetreuungsabzug soll deshalb nicht als Berufskostenabzug, sondern – wie heute – als anorganischer Abzug ausgestaltet werden.
Die Eltern sollen somit die angefallenen notwendigen Drittbetreuungskosten, die ihnen während der Dauer der Erwerbstätigkeit, der Ausbildung oder der Erwerbsunfähigkeit bei gleichzeitiger Betreuungsunfähigkeit entstehen, bis zum Maximalbetrag abziehen können. Bei teilzeitlich erwerbstätigen Steuerpflichtigen können daher nur die während der Arbeitszeit entstandenen Kosten berücksichtigt werden. Betreuungskosten, die ausserhalb der Arbeits- oder Ausbildungszeit der Eltern angefallen sind, sollen weiterhin nicht abgezogen werden können.
Die Ausweitung des Kinderdrittbetreuungsabzugs lässt sich auch damit motivieren, dass sich die Reform mittel- bis längerfristig selber finanzieren dürfte, also in einer dynamischen Betrachtung eher Mehr- als Mindereinnahmen mit sich bringt (vgl. dazu Ziff. 3).
1.4 Geprüfte, aber verworfene Lösungen
1.4.1 Unbegrenzter anorganischer Abzug
1.4.1.1 Lösungsansatz
Um negative Erwerbsanreize im Sinne der FKI vollständig zu beseitigen, müssten die effektiven Kosten für die Drittbetreuung der Kinder unbegrenzt zum Abzug zugelassen werden. Abzugsfähig sollten jedoch auch in diesem Fall nur die angefallenen notwendigen Drittbetreuungskosten sein, die weder Lebenshaltungs- noch Luxusausgaben darstellen. Als Luxusausgaben gelten Aufwendungen, die den Rahmen der üblichen und notwendigen Drittbetreuungskosten übersteigen und beispielsweise nur aus Gründen des Prestiges oder des persönlichen sozialen Status anfallen und daher besonders kostspielig sind (Luxus-Kita, Luxus-Nanny etc.).
1.4.1.2 Gründe für die Ablehnung
Die Abgrenzung von effektiv notwendigen Kinderdrittbetreuungskosten und weiteren Lebenshaltungs- oder „Luxusausgaben" dürfte in der Praxis nicht einfach vorzunehmen sein. Mit einer Obergrenze lassen sich die Abgrenzungsschwierigkeiten und die damit verbundenen administrativen Umtriebe beschränken. Eine diesbezügliche Verkomplizierung des Steuerrechts sollte vermieden werden.
Bereits heute ist der Anteil derjenigen Steuerpflichtigen, welche die Obergrenze überschreiten, eher gering. Die vorgeschlagene Obergrenze von 25 000 Franken pro Kind bei der direkten Bundessteuer dürfte daher in vielen Fällen zur Beseitigung der steuerlichen Fehlanreize ausreichen. In Anbetracht der Tatsache, dass ein beträchtlicher Anteil von Ehepaaren mit Kindern ohnehin keine Bundessteuern zahlen muss, werden in erster Linie gutverdienende Eltern von dieser Abzugsmöglichkeit profitieren. Untere und mittlere Einkommensgruppen werden stärker aufgrund einer allfälligen Erhöhung der kantonalen Abzugslimiten entlastet. Eine Obergrenze verhindert deshalb nicht nur, dass von dieser Abzugsmöglichkeit in unangemessenem Umfang Gebrauch gemacht wird, sondern steigert auch deren Sozialverträglichkeit.