Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/31: Steuerliche Berücksichtigung der Kinderdrittbetreuungskosten · 14 Seiten

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1.5 Umsetzung

Die direkte Bundessteuer wird von den Kantonen unter Aufsicht des Bundes veranlagt und bezogen. Da bei der direkten Bundessteuer lediglich der maximale Abzugsbetrag für die Kinderdrittbetreuungskosten heraufgesetzt werden soll, wäre – abgesehen von den einmaligen Kosten für die IT-seitigen Anpassungen – mit keinem erhöhten Vollzugsaufwand zu rechnen.

Bei den Kantons- und Gemeindesteuern müssten diejenigen Kantone, die heute einen relativ tiefen Maximalbetrag vorsehen, ihre Obergrenze für den Kinderdrittbetreuungsabzug erhöhen. Die übrigen Kantone, bei denen bereits eine Obergrenze von 10 000 Franken oder mehr vorgesehen ist, müssten ihre Steuergesetze hingegen nicht anpassen, da die Ausgestaltung als anorganischer Abzug sowie die Anspruchsvoraussetzungen analog zur direkten Bundessteuer unverändert bleiben. Die allenfalls erhöhte Obergrenze in den kantonalen Gesetzen würde – abgesehen von den einmaligen Kosten für die IT-seitigen Anpassungen – ebenfalls zu keinem erhöhten Vollzugsaufwand für die Kantone führen.

Es ist vorgesehen, dass der Bundesrat das Inkrafttreten bestimmen soll. Hierbei sei darauf hingewiesen, dass den Kantonen in der Regel eine Frist von 2 Jahren eingeräumt wird, damit sie ihre Gesetze an neue Bestimmungen im StHG anpassen können. Der Gesetzesentwurf sieht die direkte Anwendbarkeit vor, sofern das kantonale Recht dem StHG im Zeitpunkt des Inkrafttretens widerspricht. In diesem Fall müsste die Kantonsregierung die erforderlichen vorläufigen Vorschriften erlassen.

2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Art. 33 Abs. 3 DBG

Der Maximalbetrag für die Kosten der Kinderdrittbetreuung soll bei der direkten Bundessteuer erhöht werden. Anstelle von 10 100 Franken sollen neu maximal 25 000 Franken pro Kind und Jahr abgezogen werden können. Die Anspruchsvoraussetzungen sollen hingegen unverändert bleiben. Es können weiterhin nur die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Kosten für die Drittbetreuung der Kinder geltend gemacht werden.

Art. 9 Abs. 2 Bst. m StHG

Nach geltendem Steuerharmonisierungsgesetz können die Kantone die Höhe des maximalen Abzugsbetrags für die nachgewiesenen Kosten der Kinderdrittbetreuung selber uneingeschränkt festlegen. Neu soll den Kantonen vorgeschrieben werden, dass die Obergrenze für den Kinderdrittbetreuungsabzug den Betrag von 10 000 Franken nicht unterschreiten darf. Wie bei der direkten Bundessteuer soll der Kinderdrittbetreuungsabzug bei den Kantons- und Gemeindesteuern weiterhin in der Form eines anorganischen Abzuges ausgestaltet bleiben. Auch die Anspruchsvoraussetzungen sollen unverändert bleiben.