Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/31: Steuerliche Berücksichtigung der Kinderdrittbetreuungskosten · 14 Seiten

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1,47 % der Fälle betrugen die effektiven Betreuungskosten 10 100 Franken oder mehr. Die durchschnittlichen effektiven Kosten für die Betreuung der Kinder, für die ein Abzug in maximaler Höhe geltend gemacht wurde, betrugen schätzungsweise rund 16 800 Franken.6.

Insgesamt zeigen die Daten, dass die Kosten für die Kinderdrittbetreuung den beim Bund maximal gewährten Betrag von 10 100 Franken meist nur bei Kleinkindern übersteigen. Mit Eintritt des Kindes in den Kindergarten scheint die Obergrenze hingegen in der Regel keine effektive Beschränkung mehr darzustellen. Bei einer Aufhebung oder Erhöhung der Obergrenze bei der direkten Bundessteuer würden also insbesondere Eltern mit Kleinkindern steuerlich entlastet.

Aus den genannten Zahlen lässt sich jedoch nicht ableiten, dass nur 1,47 % der Eltern von einer Erhöhung des Kinderdrittbetreuungsabzugs profitieren würden. Die Ausweitung dieses Abzugs kann zur Entscheidung führen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszuweiten (vgl. Ziff. 4).

1.2 Die beantragte Neuregelung

Die beantragte Neuregelung sieht vor, dass der heutige Kinderdrittbetreuungsabzug erhöht wird.

Bei der direkten Bundessteuer sollen anstelle von 10 100 Franken neu maximal 25 000 Franken pro Kind und Jahr abgezogen werden können.

Zudem soll den Kantonen im Steuerharmonisierungsgesetz vorgeschrieben werden, dass die Obergrenze für den Kinderdrittbetreuungsabzug nicht weniger als 10 000 Franken betragen darf. Obwohl in der Lehre die Meinung vertreten wird, dass die Harmonisierungskompetenz des Bundes eine betragsmässige Fixierung der allgemeinen Abzüge im Steuerharmonisierungsgesetz zulassen würde7, soll sich der Bund aus föderalistischer Zurückhaltung auf die Verankerung einer minimalen Obergrenze beschränken. Ebenso soll davon abgesehen werden, die Obergrenze für die Kantone festzulegen. Die Kantone können somit mit dieser Einschränkung den Maximalbetrag weiterhin selber festlegen. Kantone, die bereits heute eine Obergrenze von 10 000 Franken oder mehr vorsehen, können diese beibehalten.

Der Kinderdrittbetreuungsabzug soll sowohl bei der direkten Bundessteuer wie auch bei den Kantons- und Gemeindesteuern weiterhin in der Form eines anorganischen Abzuges ausgestaltet bleiben, d. h. nicht zwingend eine Erwerbstätigkeit voraussetzen. Auch die Anspruchsvoraussetzungen sollen unverändert bleiben. Den Abzug können somit nur jene Steuerpflichtigen geltend machen, die zusammen mit den drittbetreuten Kindern im gleichen Haushalt leben und für deren Unterhalt sorgen. Der Abzug kann nur für Kinder beansprucht werden, die das 14. Altersjahr noch nicht vollendet haben.8

Die effektiv angefallenen, nachgewiesenen Kinderdrittbetreuungskosten können wie bisher von der steuerpflichtigen Person nur geltend gemacht werden, wenn die Eigenbetreuung der Kinder in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit,

6 Vgl. den in Fussnote 5 erwähnten Bericht der ESTV.

7 Vgl. etwa Markus Reich in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Art. 9 StHG N 28, 2. Aufl., Basel 2002, mit weiteren Hinweisen.

8 Vgl. dazu das Kreisschreiben Nr. 30 der Eidgenössischen Steuerverwaltung "Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)".