Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/31: Steuerliche Berücksichtigung der Kinderdrittbetreuungskosten · 14 Seiten

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Übersicht nach Alter der Kinder, Betreuungsart und Anzahl Betreu-

ungsstunden pro Woche, in % Total Vorschulalter Schulalter Kinder ±2 Kinder ±2 Kinder ±2 0-12 Jahre 0-3 Jahre 4-12 Jahre

Total1 60,3 2,7 73,8 3,9 54,1 3,2 Institutionelle Betreuung 29,8 2,4 38,8 4,3 25,7 2,8

1–9 Stunden 15,9 1,9 13,8 3,0 16,9 2,3

10–29 Stunden 11,7 1,7 19,9 3,7 7,9 1,6

30+ Stunden 2,2 0,9 5,1 1,9 0,9 0,7

Nicht-institutionelle Be-

44,4 2,8 56,3 4,6 38,9 3,2 treuung

1–9 Stunden 27,0 2,5 27,0 4,2 26,9 2,8

10–29 Stunden 14,2 2,0 23,1 3,9 10,1 1,9

30+ Stunden 3,2 1,0 6,2 2,0 1,9 1,0

Quelle: SILC-2013, Version 17.10.2014

1) Mindestens eine Betreuungsart

2) Grenzen des 95 %-Vertrauensintervalls. SILC ist eine Stichprobenerhebung. Das Vertrauensintervall zeigt die Genauigkeit der Resultate.

1.1.3 Geltendes Recht

Der Abzug für die Kosten der Kinderdrittbetreuung ist heute in der Form eines anorganischen Abzugs ausgestaltet. Anorganische Abzüge stehen in keinem direkten Zusammenhang mit der Einkommenserzielung. Sie finden ihre Berechtigung darin, dass diese Aufwendungen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit schmälern und deren Abzugsfähigkeit somit aus sozialpolitischen Gründen (allgemeiner Abzug) als wünschenswert erscheint oder ein bestimmter sozialer Status (Sozialabzug) berücksichtigt werden soll.

Der Abzug ist auf einen Maximalbetrag pro Kind und Jahr beschränkt. Gemäss Bundesgesetz vom 14. Dezember 19901 über die direkte Bundessteuer (DBG) können jährlich die nachgewiesenen Kosten für die Drittbetreuung eines Kindes bis zu einem Maximalbetrag von 10 100 Franken pro Kind, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat, abgezogen werden. Vorausgesetzt ist, dass die Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit

1 SR 642.11