Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/31: Steuerliche Berücksichtigung der Kinderdrittbetreuungskosten · 14 Seiten
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der steuerpflichtigen Person stehen (Art. 33 Abs. 3 DBG). Der Kinderdrittbetreuungsabzug wurde auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt.
Die Kantone sind aufgrund von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe m des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19902 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz; StHG) ebenfalls verpflichtet, die Kosten für die Drittbetreuung von Kindern in Form eines anorganischen Abzugs zuzulassen. Die maximale Höhe des Abzugs ist von den Kantonen selber festzusetzen. Der Abzug beläuft sich je nach Kanton auf 3000 bis 19 200 Franken pro Kind (Stand 2016, vgl. dazu die Übersicht im Anhang). Im Kanton Uri können sogar sämtliche nachgewiesenen Kosten für die Drittbetreuung der Kinder abgezogen werden. Daneben kennen einzelne Kantone (LU, NW, ZG, VS) zusätzlich auch einen Abzug für die Eigenbetreuung der Kinder.
1.1.4 Heutiges Ausmass der Berücksichtigung der Kinderdrittbetreuungskosten
Der im DBG vorgesehene Kinderdrittbetreuungsabzug deckt für die meisten Haushalte die effektiv anfallenden Kosten für die Kinderdrittbetreuung3. Gemäss Befragungsdaten aus dem Jahr 20134 bezahlen die Eltern von Kindern in Kindertagesstätten (Kitas) für die Betreuung pro Kind und Monat im Durchschnitt 825 Franken. Eltern, die für ihre Kinder schulergänzende Betreuungseinrichtungen in Anspruch nehmen, haben hingegen lediglich Betreuungsausgaben von durchschnittlich 314 Franken pro Kind und Monat. Durchschnittszahlen eignen sich jedoch nicht unbedingt als Grundlage für die Klärung der Frage, ob der heutige Abzug ausreicht. Auswertungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zeigen, dass die Kosten externer Kinderbetreuung vor allem bei kleinen Kindern je nach Erwerbs- und Betreuungsmodell der Eltern sehr unterschiedlich ausfallen.5
Es ist festzuhalten, dass der heutige Maximalabzug bei der direkten Bundessteuer ungefähr die Kosten eines nichtsubventionierten Krippenplatzes während knapp zwei Tagen pro Woche deckt. Eine nichtsubventionierte Kita-Betreuung an fünf Tagen pro Woche kostet in den meisten Kantonen 2200 bis 2700 Franken pro Monat. Bei zwei Betreuungstagen pro Woche sind dies rund 10 500 bis 13 000 Franken pro Jahr. Da die Krippentarife in verschiedenen Kantonen vom steuerbaren Einkommen abhängen, werden die Haushalte, die hohe Betreuungskosten aufweisen, doppelt belastet: Einerseits können sie nur einen Teil ihrer Kinderdrittbetreuungskosten von den Steuern abziehen und haben dadurch eine höhere Steuerbelastung. Andererseits steigt auch ihr steuerbares Einkommen, weshalb sie einen höheren Krippentarif entrichten müssen.
Steuerdaten des Kantons Bern aus dem Jahr 2012 zeigen, dass für 71 % der Kinder unter 14 Jahren kein Kinderdrittbetreuungsabzug geltend gemacht wurde. Entsprechend wurden für 29 % der Kinder effektive Betreuungskosten in Abzug gebracht. In
2 SR 642.14.
3 Vgl. dazu die Stellungnahme des Bundesrates zur Motion der FDP-Liberalen Fraktion (11.3801).
4 Evaluationsbericht "Anstossfinanzierung" des BSV, 2013.
5 Vgl. Kinderdrittbetreuungskosten und steuerliche Abzugsfähigkeit, Erkenntnisse aus den Steuerdaten der Kantone Aargau und Bern. Bericht der ESTV vom 11.05.2015; einsehbar unter www.estv.admin.ch > Steuerpolitik Steuerstatistiken Steuerinformationen > Steuerpolitik > Fachinformationen > Berichte > 2015.