Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/31: Steuerliche Berücksichtigung der Kinderdrittbetreuungskosten · 14 Seiten
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der Ausbildung oder der Erwerbsunfähigkeit nicht wahrgenommen werden konnte.9 Zulässig ist der Abzug der tatsächlich angefallenen Kinderdrittbetreuungskosten bis zum Maximalbetrag auch dann, wenn die Kosten das Erwerbseinkommen des Zweitverdieners oder der Zweitverdienerin überschreiten. Dasselbe gilt für alleinerziehende Personen, bei welchen die Drittbetreuungskosten das Erwerbseinkommen übersteigen, die aber noch über andere Einkünfte verfügen.
Drittbetreuungskosten, die ausserhalb der Arbeits- oder Ausbildungszeit der Eltern angefallen sind, wie etwa durch Babysitten am Abend oder für Freizeitaktivitäten (Tenniskurs, Malkurs etc.), können nach wie vor nicht abgezogen werden. Solche Kosten, die den Eltern infolge Freizeitgestaltung entstehen, sind als nicht abziehbare Lebenshaltungskosten zu qualifizieren.
1.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Neuregelung
Obwohl in der Schweiz die Beschäftigungsquote der Frauen im internationalen Vergleich hoch ausfällt, sind die geleisteten Arbeitsstunden aufgrund des hohen Anteils an Teilzeiterwerbstätigen sehr tief. Gründe für die hohe Teilzeitquote sind laut einer Studie der OECD unter anderem ein unzureichend ausgebautes und zu teures Kinderdrittbetreuungssystem.10 Daneben können auch die familiäre Situation, die Erwerbseinkünfte des (Ehe-)Partners sowie ideologische Wertvorstellungen bezüglich des Familienmodells die Eltern bei der Wahl des Beschäftigungsgrades beeinflussen.
Eine nichtsubventionierte Betreuung in einer Kita an fünf Tagen die Woche kostet in den meisten Kantonen zwischen 2200 und 2700 Franken pro Monat. Pro Jahr kann die vollzeitliche Drittbetreuung von Kindern in Kitas somit bis zu rund 32 000 Franken pro Kind betragen. Die Kosten für die Drittbetreuung können also den maximalen Steuerabzug zum Teil deutlich überschreiten. Der negative Erwerbsanreiz, den die hohen Betreuungskosten verursachen, wird in solchen Fällen durch das Steuersystem nochmals verschärft. Dies betrifft Steuerpflichtige mit höheren Erwerbspensen und mittleren oder höheren Einkommen und damit in der Regel besonders gut ausgebildete Fachkräfte.
Ein grosses Potenzial für die quantitative Kompensation des Mangels an inländischen Fachkräften besteht darin, dass diese Personen, insbesondere Frauen, die Erwerbstätigkeit (wieder) aufnehmen oder ihr Arbeitspensum erhöhen. Um dieses Potenzial besser auszuschöpfen und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu verbessern, sollen die Kinderdrittbetreuungskosten steuerlich besser berücksichtigt werden. Ein erhöhter Abzug für die berufsbedingten Kinderdrittbetreuungskosten sowohl beim Bund wie auch bei den Kantonen setzt Fachkräften einen gesteigerten Anreiz, vermehrt erwerbstätig zu werden.
Damit die Ziele der FKI erreicht werden, braucht es auch einen erhöhten Abzug bei den kantonalen Steuern. Die Kantone sollen die Obergrenze weiterhin selber bestimmen können. Damit der Abzug der Kinderdrittbetreuungskosten als Erwerbsanreiz wirkt, soll den Kantonen jedoch eine minimale Abzugshöhe vorgeschrieben werden.
9 Vgl. dazu die Botschaft zum Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern, BBl 2009 4729, insbesondere 4765.
10 OECD (2013): “OECD Economic Surveys: Switzerland 2013.” Paris: OECD Publishing, November 2013.