Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/33: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 · 56 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 Ergebnisbericht zur LRV und EnV
3.3.2.45 Anh. 3 Ziff. 523: Holzfeuerungen – Besondere Anforderungen
20 Stellungnehmende (Cercl‘Air, FR, KVU, LU, NE, OW, SZ, TG, TI, VD, aha!!, FMH, SP, Akademien Schweiz, ETH Zürich, OS, Silent-Power, scienceindustries, Swiss Textiles, Swissmem) sind mit den Vorschlägen einverstanden.
Die grosse Mehrheit der Stellungnahmen (60) wünscht Änderungen am Entwurf und stimmt nur teilweise zu. Die meisten der Behörden (AG, AI, AR, BL, BS, GL, GR, NW, SG, SH, Stadt Winterthur, UR, ZH) beantragen, die obere Begrenzung des Geltungsbereichs von 500 kW Nennwärmeleistung in den Absätzen 1 und 2 wegzulassen, da alle Anlagen über ausreichend Speichervolumen verfügen sollten, und sich für die Berechnung der Grösse auf die Feuerungswärmeleistung zu beziehen. Auch sei nicht einzusehen, weshalb Pelletsfeuerungen bis 70 kW über keinen Speicher verfügen müssten. Nach Ansicht von AG und GR könnten Pelletsfeuerungen auf einen Speicher verzichten, wenn sie nicht mehr als 500 Starts pro Jahr aufweisen. Für Feuerungen, die emissionsarm betrieben werden können, soll die Behörde kleinere Volumina festlegen können, was in einem neuen Absatz 4 zu formulieren sei (AG, AI, AR, BL, BS, GL, GR, NW, SG, SH, UR, ZG). Der Kanton GE sieht das Problem, dass bei bestehenden Anlagen zu wenig Platz zur Verfügung stehen könnte, was in der Ziffer berücksichtigt werden müsse. Ansonsten könnte die Vorschrift auch nur für neue Anlagen eingeführt werden. Der Kanton SO beantragt als einzige Änderung die Streichung der Ausnahme für Pelletsfeuerungen bis 70 kW. Der Stadt Zürich schlägt vor, die Begrenzung für die Speicherpflicht von 500 kW auf 2 MW anzuheben. Der Kanton VS schätzt die Vorschriften zur Bestimmung der Speichervolumina zwar als notwendig, aber in der jetzigen Form als nicht brauchbar ein. Nach Ansicht der Gesundheits- und Umweltorganisationen AefU, BirdLife, GELIKO, Greenpeace Schweiz, Herzstiftung, Krebsliga, Lungenliga, Pro Natura, SGPG, VCS und WWF sollte in dieser Ziffer festgehalten werden, dass bei Anlagen über 500 kW Leistung anstelle eines Speichers ein Anlagenkonzept mit möglichst hoher Auslastung gewählt werden könnte. Eine Vielzahl der Unternehmen und Verbände vornehmlich der Holzfeuerungs- bzw. Holzbranche (Boss, Heitzmann, KKAG, LIGNO, SAG, bauenschweiz, BWSo, ERThun, feusuisse, GHP, GebäudeKlima, GrHo, HeGR, HELU, HeS, HIS , HW-R, LaFo, LBV, Lignum, ÖS, PROHOLZ LU, proPellets, SELVA, SFIH, VSFK, VSSM, WaldLuzern, WaldSchweiz, WaldZug) schlagen andere Speicherbemessungen vor: Bei handbeschickten Heizkesseln nach Absatz 1 soll das Volumen in Abhängigkeit der Holzart 9 bis 15 l pro Liter Brennstoff-Füllraum und bei betrieblichen Einheiten nach Absatz 3 25 l pro kW Nennleistung der kleinsten Feuerung plus 25 Prozent von 25 l pro kW Nennleistung der gesamten Einheit betragen. Zu Absatz 2 wird beantragt, dass die Behörde bei bestehenden Anlagen kleinere Speicher zulassen können sollte. Die Luftunion meint, dass Ausnahmen von Absatz 2 möglich sein sollten, da es ansonsten insbesondere bei Schnitzelheizungen zu mehr emissionsreichen Kaltstarts kommen würde. ECO SWISS vertritt die Ansicht, dass der Einsatz von Speichern bei Holzfeuerungen dringend angezeigt sei und diese bei automatischen Heizkesseln sogar noch grösser sein müssten. Der SSV beantragt, die Begrenzung der Nennwärmeleistung für automatische Heizkessel in Absatz 2 auf 2 MW anzuheben und die generelle Ausnahme von Pelletsfeuerungen bis 70 kW zu streichen. Ausnahmen seien durch die Vollzugsbehörde zu bewilligen.
Die Kantone BE und ZG lehnen den Entwurf mit Änderungsanträgen ab, während die weiteren Stellungnehmenden JU, HEV, Prométerre, sbv-usp, SGBV, SMP, SOBV, SVLT und VTL die Beibehaltung der bisherigen Regelung nur für gewisse handbeschickte Heizkessel fordern. BE stellt dieselben Anträge wie die nur teilweise zustimmenden Kantone AG etc. (siehe Absatz oben). Bezüglich eines neuen Absatzes 4 schlägt er vor, dass die Behörden bei Wärmeverbünden oder Anlagen ab 1 MW abweichend von Absatz 2 kleinere Volumina festlegen können sollte. Eine Regelung von 25 l pro kW sei nicht sinnvoll bei grossen Anlagen. Bezüglich der kleinen Pelletsfeuerungen hält BE fest, dass gerade diese im Kanton häufig zu Klagefällen führten. Der Kanton ZG beantragt, bei allen Absätzen ein Mindestvolumen von 25 l pro kW Feuerungswärmeleistung für die Speicherbemessung festzulegen und auf die Ausnahme für Pelletsfeuerungen zu verzichten, wodurch die Absätze 1 und 2 zusammengelegt werden könnten.
35/56 054.11-00003/00004/00003/00002/Q494-0924