Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/33: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 · 56 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 Ergebnisbericht zur GSchV
generelle Kompetenz erhalten, bei bestehenden Anlagen eine Ausnahmebewilligung zu erteilen, also ohne Begrenzung der maximalen Erwärmung pro Anlage. 3 weitere Kantone, die der Änderung teilweise zustimmen, beantragen eine Ergänzung der vorgeschlagenen Regelung mit einer Maximaltemperatur von 15 °C (UR, NW) bzw. 21.5 °C (OW) für die Gewässer der Forellenregion. Der Kanton OW möchte die vorgeschlagene Ausnahmemöglichkeit zudem nur für bestehende Anlagen zulassen.
Von verschiedenen Teilnehmenden (FR, TG, VD, Novartis, Roche, Scienceindustries, Swiss Engineering) wird darauf hingewiesen, dass die Temperaturdifferenz von 0.01 °C im Gewässer nicht messbar und deren Einhaltung somit nicht kontrollierbar sei. Swiss Engineering schlägt daher eine Berechnungsformel für die zulässige Menge erwärmten Wassers bei Wassertemperaturen > 25 °C, in Abhängigkeit des Abflusses im Fliessgewässer vor. Mehrere Kantone kritisieren darüber hinaus, dass die Einhaltung des Standes der Technik nicht oder nur mit hohem Aufwand kontrollierbar sei, dieses Problem könne aber gelöst werden, wenn die Anlagenbetreiber im Rahmen eines Gesuchs um eine Ausnahmebewilligung die entsprechenden Unterlagen einreichen müssten.
Scienceindustries, BASF, Novartis, ROCHE und HKbB, welche alle der Änderung teilweise zustimmen, beantragen, dass für die maximal zulässige Temperaturerhöhung durch einen Wärmeeintrag bei Wassertemperaturen >25 °C entweder kein Wert oder aber ein höherer Wert von 0.02 °C pro Einleitung festgelegt werde. Der Abfluss der Fliessgewässer schwanke stark, die Einleitung müsse aber bei jedem Abfluss möglich sein.
VFS und sinngemäss auch InfraWatt beantragen die Prüfung der Auswirkungen der geplanten Änderungen der GSchV auf den Betrieb von Fernwärme- und Fernkältenetzen im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Klimaerwärmung. Insbesondere solle das Ausmass der Lokkerung noch einmal kritisch hinterfragt werden (+0.01 °C oder allenfalls höher).
BKW und Swissnuclear wünschen, dass für die Einleitung von Kühlwasser aus KKW keine separate Ausnahme in Anhang 3.3 Ziff. 21 Abs. 4 geschaffen werde, sondern dass diese Ausnahme direkt in Anhang 2 Ziffer 12 Absatz 4 aufgenommen werde.
Die ablehnenden Stellungnehmenden weisen wie bei der Stellungnahme für die Gesamtvorlage insbesondere darauf hin, dass die Situation der Schweizer Gewässer keine zusätzliche Erwärmung durch anthropogene Wärmeeinträge zulasse. Alle Nutzungen, welche den Gewässern zusätzliche Wärme zufügen, seien grundsätzlich kritisch zu hinterfragen, auch wenn sie eine Erwärmung von weniger als 3 °C (oder 1.5 °C in der Forellenregion) bewirken. Die zusätzliche Erwärmung um 0.01 °C, wenn die Fliessgewässertemperatur 25 °C übersteigt, sei zu hoch angesetzt und entbehre einer wissenschaftlichen Begründung und einer Abklärung der Auswirkungen. AefU und pro Natura schlagen eine maximal zulässige Erwärmung von 0.005 °C je Einleitung vor, falls an der Änderung festgehalten werde.
Der Kanton FR beantragt Beibehaltung der heutigen Regelung, solange keine zuverlässige Technik zur Verfügung stehe, um die Einhaltung der neuen Ausnahmeregelung mit Messungen im Gewässer zu kontrollieren. Auch der Kanton VD lehnt die Änderung ab, weil deren Einhaltung im Gewässer nicht kontrolliert werden könne.
Die EAWAG kritisiert, dass keine Limite für die Anzahl Anlagen vorgesehen ist, welche auch bei einer Wassertemperatur > 25 °C Wärme einleiten dürfen. Sie ist der Ansicht, dass für Fliessgewässer, in welchen 25 °C wiederholt im Sommer nicht eingehalten werden kann, und grundsätzlich für alle Fliessgewässer, bei welchen durch Wärmeeinträge die Temperaturen um mehrere °C verändert werden, ein Temperaturmanagement auf Einzugsgebietsebene notwendig ist. Für alle Anlagen im Einzugsgebiet sollte die konzessionierte Wärmeabgabe erfasst werden, und es sollte bestimmt werden, bei welchen Anlagen die Nutzung eingeschränkt werden kann, wenn irgendwo im Verlauf des Gewässers zu hohe Temperaturen auftreten. Bei Überschreiten von 25 °C sollten alle grossen (z.B. >100 kW) wärmeeintragenden Anlagen im direkten Einzugsgebiet aufgefordert werden, ihren maximalen Wärmeeintrag zu reduzieren
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