Bericht GSchV

Vernehmlassung 2017/33: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 · 9 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 Erläuternder Bericht Vernehmlassung GSchV

1 Ausgangslage

1.1 Ökologische Bedeutung der Wassertemperatur der Fliessgewässer

Die Wassertemperatur ist einer der entscheidendsten Parameter für Leben und Gedeihen der aquatischen Lebewesen (insbesondere Fische) in den oberirdischen Gewässern. Hohe Wassertemperaturen fördern die Ausbreitung von Krankheiten, senken die Löslichkeit des Sauerstoffs, erhöhen allgemein die biologische Aktivität der Organismen und können sie damit in eine Stresssituation versetzen. Ab einer gewissen, je nach Art unterschiedlichen, Höhe ist die Wassertemperatur für die Wasserlebewesen schädlich oder gar tödlich. Dies kann bereits bei Wassertemperaturen eintreten, die kaum durch menschenverursachte (anthropogene) Wärmeeinleitungen beeinflusst sind. So führten die hohen Wassertemperaturen des Rheins unterhalb des Bodensees im Sommer 2003 z.B. zu einem grossen Äschensterben. Es ist daher von grosser Bedeutung, die zusätzliche Erwärmung der Fliessgewässer durch Wärmeeinleitungen so gering wie möglich zu halten.

Deshalb enthält die geltende Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201) bezüglich Wassertemperatur in den Anhängen 2, 3.2 und 3.3 Anforderungen an die Wasserqualität und an die Einleitung von Abwasser:

- Die Temperatur eines Fliessgewässers darf gegenüber dem möglichst unbeeinflussten Zustand um höchstens 3°C (Gewässer der Forellenregion: 1.5°C) verändert werden.

- Die Temperatur des Fliessgewässers darf dabei 25°C nicht überschreiten.

- Die Temperatur des in ein Fliessgewässer eingeleiteten Kühlwassers darf 30°C nicht überschreiten, kurzfristige und geringfügige Überschreitungen im Sommer können bei Durchlaufkühlungen zugelassen werden.

Um die Einhaltung dieser Anforderungen sicherzustellen, muss jede Einleitung von verschmutztem Abwasser in ein Gewässer – darunter fällt auch die Einleitung von thermisch belastetem Abwasser – von der zuständigen Behörde bewilligt werden (Art. 7 Abs. 1 Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991, GSchG, SR 814.20). Diese Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Anforderungen an die Einleitung eingehalten sind (Art. 6 GSchV).

1.2 Anthropogener Wärmeeintrag in Fliessgewässer

Bei verschiedenen Prozessen entsteht nicht verwertbare Abwärme, die an die Umwelt abgegeben werden muss. In die Fliessgewässer wird Abwärme z.B. mit dem Kühlwasser von Kernkraftwerken (KKW) sowie von grossen Industrie- und Dienstleistungsbetrieben (Chemie, Spitäler, Rechenzentren usw.) abgeleitet. Zusätzlich gelangt Wärme auch mit dem Abwasser aus Haushalten und Gewerbe (über Abwasserreinigungsanlagen, ARA), Industrieabwasser oder mit Strassenabwasser, welches einen Teil der Wärme der durch Sonneneinstrahlung erwärmten Strassen aufgenommen hat, in die Fliessgewässer. Den meisten Wärmeeinleitungen in die Gewässer ist gemeinsam, dass sie kurzfristig nicht oder nur in beschränktem Ausmass reduziert werden können.

Die wichtigsten anthropogenen Wärmeeinträge in die Fliessgewässer sind die Einleitungen von ARA und von den KKW Mühleberg und Beznau. Bei den, ARA-Einleitungen fällt der Beitrag zur Erwärmung hauptsachlich im Winterhalbjahr an, in den Sommermonaten haben sie oft eher eine kühlende Wirkung.

1.3 Entwicklung der Temperaturen der oberirdischen Gewässer / Grund für die Än-

derung

Durch die fortschreitende Klimaerwärmung erhöhen sich die Wärmebelastung der Gewässer und damit der wärmebedingte Druck auf kälteliebende Gewässerorganismen. Vermehrt übersteigt die Wassertemperatur verschiedener Fliessgewässer bereits ohne weitere anthropogene Einflüsse den Wert von 25°C, oberhalb dessen keine anthropogenen Wärmeeinträge

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