Bericht GSchV
Vernehmlassung 2017/33: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 · 9 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht
Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 Erläuternder Bericht Vernehmlassung GSchV
d.h. jede Einleitung von erwärmtem Abwasser in ein Fliessgewässer bedarf einer entsprechenden Bewilligung. In der Einleitbewilligung legt die zuständige Behörde die Anforderungen auf Grund der Eigenschaften des Abwassers, des Standes der Technik und des Zustands des Gewässers im Einzelfall fest, wobei mindestens die Anforderungen nach Anhang 3.3 Ziffer 2 GSchV eingehalten sein müssen (Anh. 3.3 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 GSchV). Dazu gehören auch Anforderungen an die Temperatur des erwärmten Abwassers.
Die maximale Rückgabetemperatur von 30°C stellt gemäss Anhang 3.3 Ziffer 21 Absatz 4 Buchstabe a GSchV den Regelwert dar. Für jede Anlage, bei welcher bei Überschreitung einer Gewässertemperatur von 20°C von dieser Anforderung abgewichen werden soll, muss dies im Rahmen der Erteilung der Einleitbewilligung für das Kühlabwasser festgelegt werden. Dafür muss die Behörde in Abhängigkeit der spezifischen Situation des betroffenen Gewässers abklären, wie hoch die zulässige Maximaltemperatur des Kühlwassers zwischen 30 und 33°C effektiv sein darf. Dabei sind alle Anforderungen von Anhang 3.3 GSchV zu beachten. Von besonderer Bedeutung sind insbesondere die Anforderung, wonach eine rasche Durchmischung des Kühlwassers mit dem Wasser des Fliessgewässers erfolgen muss (Anhang 3.3 Ziff. 21 Abs. 4 Bst. c GSchV) sowie die Vorgabe, wonach das Gewässer nicht so rasch aufgewärmt werden darf, dass nachteilige Auswirkungen auf die Lebensgemeinschaften von Pflanzen, Tieren und Mikroorganismen entstehen (Anh. 3.3 Ziff. 21 Abs. 4 Bst. d GSchV). Um die Anforderungen an die Einleitung und an die Wasserqualität einzuhalten, sind auch die gegebenenfalls notwendigen Massnahmen zur Limitierung des Wärmeeintrags in den Zeiträumen mit Überschreitung der Temperatur des Kühlwassers von 30°C festzulegen (z.B. Drosselung der Produktion).
Die Bewilligung zur Überschreitung von 30°C Kühlwassertemperatur ist nicht als Ausnahmebewilligung für ein bestimmtes Hitzeereignis zu verstehen, sondern als generelle Ausnahmebewilligung, die für die Dauer der Konzession zur Nutzung des Kühlwassers gilt.
Anhang 3.3 Ziffer 21 Absatz 4 Buchstabe b
Die bisherige Wiederholung der generellen Anforderungen an die Wasserqualität betreffend Wärmeeintrag gemäss Anhang 2 Ziffer 12 Absatz 4 GSchV wird durch einen Verweis ersetzt. Es kommt somit auch bei den Anforderungen an die Einleitung von Kühlwasser aus Durchlaufkühlungen die neue Ausnahmemöglichkeit bei einer Wassertemperatur von mehr als 25°C zum Tragen.
Da bei den bestehenden KKW nicht jederzeit sichergestellt werden kann, dass die ins Gewässer eingetragene Wärmemenge zu einer Erhöhung der Wassertemperatur von maximal 0.01 °C pro Einleitung (d.h. wie unter Anh. 2 Ziff. 12 Abs. 4 ausgeführt: pro Anlage) führt, ist für sie eine spezielle Ausnahme erforderlich. Die Behörde kann dann im Rahmen der Einleitbewilligung eine grössere Erwärmung zulassen, wenn alle dem Stand der Technik entsprechenden Massnahmen zur Reduktion der ins Gewässer einzuleitenden Wärmemenge ausgeschöpft sind und die weiteren Anforderungen an die Einleitung des Kühlwassers (insb. von Anhang 3.3 Ziff. 21 Abs. 4 GSchV) erfüllt sind. Diese Massnahmen umfassen insbesondere eine gezielte Drosselung der Leistung bei hohen Gewässertemperaturen sowie die Verlegung von Revisionen und anderen planbaren Arbeiten, welche eine vorübergehende Verminderung der Abwärmeproduktion zur Folge haben, in die besonders kritischen Sommermonate Juli und August.
8/9 054.11-00003/00006/00002/P464-1274