Bericht GSchV

Vernehmlassung 2017/33: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 · 9 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 Erläuternder Bericht Vernehmlassung GSchV

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Weil der Vollzug der vorliegenden Änderung im Wesentlichen durch die Kantone erfolgt, hat diese Vorlage keine bedeutenden Auswirkungen auf den Bund.

5.2 Auswirkungen auf die Kantone

Die Vorlage hat nur geringfügige Auswirkungen auf die Kantone. Die Prüfung, ob die Bedingungen für die Wärmeeinleitung auch bei Wassertemperaturen höher als 25°C und bei Kühlwassertemperaturen höher als 30°C erfüllt sind, bedeutet keinen wesentlichen Zusatzaufwand, da bereits nach geltendem Recht die Auswirkungen einer Wärmeeinleitung auf das Gewässer untersucht und beurteilt werden müssen.

5.3 Weitere Auswirkungen

5.3.1 Wirtschaft

Die Vorlage hat für die Wirtschaft keine negativen Auswirkungen. Für Betriebe, bei denen die neuen bzw. die präzisierten Ausnahmeregelungen angewendet werden können, hat sie positive Auswirkungen. Der Wirtschaftsverband für Chemie, Pharma und Biotech, scienceindustries hat denn auch im Rahmen der Anhörung zur Änderung der GSchV vom 1. Januar 2016 eine Änderung der Anforderungen an die Wassertemperatur beantragt, wie sie jetzt in Anhang 2 Ziffer 12 Absatz 4 GSchV vorgesehen ist.

Die bei neuen Anlagen mit Durchlaufkühlung verlangte Ausrichtung der Planung und des Betriebs auf die Vermeidung von Abwärme kann zu Mehrkosten führen, z.B. durch eine aufwendigere Isolation der Gebäudehülle gegen Aufwärmung durch Sonneneinstrahlung. Dem stehen aber Einsparungen bei der Dimensionierung und beim Betrieb der Kühlung gegenüber. Zudem entsprechen diese Auflagen der Energiestrategie des Bundes und sind zum Schutz der Gewässerorganismen gerechtfertigt.

Bei den bestehenden KKW, deren Brennelemente selbst nach einem Herunterfahren der Anlage weiterhin gekühlt werden müssen, löst die Vorlage den heute existierenden Widerspruch zwischen den in der geltenden GSchV festgelegten Anforderungen an die Einleitung von Abwärme in die Fliessgewässer und der technischen Notwendigkeit der ununterbrochenen Kühlung der Brennelemente.

5.3.2 Umwelt

Die Vorlage hat geringe Auswirkungen auf die Umwelt.

Gegenüber der heutigen Situation ist aufgrund der neu geschaffenen Möglichkeit, gewisse Wärmeeinträge in beschränktem Mass auch bei einer Überschreitung der Gewässertemperatur von 25°C weiterbetreiben zu können, weder im Einzelfall noch in der Gesamtheit der Einleitungen eine Verschlechterung der Lebensbedingungen für die Gewässerorganismen und ihre Lebensgemeinschaften zu erwarten.

Um die weitere Entwicklung auf Schweizerischer Ebene verfolgen zu können, wird der Bund in angemessenen Zeitabständen bei den betroffenen Kantonen die nötigen Informationen zu den Wärmeeinleitungen bei Gewässertemperaturen von mehr als 25°C erheben.

Die Anforderung an neue Durchlaufkühlungen, dass bereits die Abwärmeproduktion auf das technisch machbare und wirtschaftlich tragbare Minimum reduziert werden muss, bevor die erzeugte Abwärme so weit wie möglich zurückgewonnen wird, soll zu einer besseren Energieeffizienz der zu kühlenden Anlagen führen. Gleichzeitig können dadurch bei hohen Wassertemperaturen die Wärmeeinträge in einem gewissen Ausmass vermindert werden.

9/9 054.11-00003/00006/00002/P464-1274