Bericht GSchV
Vernehmlassung 2017/33: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 · 9 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 Erläuternder Bericht Vernehmlassung GSchV
4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Anhang 2 Ziffer 12 Absatz 4
Weiterhin soll 25°C die Obergrenze darstellen, bei deren Überschreitung im Grundsatz keine anthropogenen Wärmeeinträge mehr zulässig sind. Neu sollen aber Ausnahmen von diesem Grundsatz möglich sein, d.h. auch bei einer Gewässertemperatur von mehr als 25°C sollen gewisse Wärmeeinleitungen unter Einhaltung der folgenden Anforderungen zulässig sein:
- Jede einzelne Wärmeeinleitung darf das Gewässer um höchstens 0.01°C erwärmen. Unter „Einleitung“ wird dabei die gesamte Wärme aus einer Anlage verstanden (z.B. aus einem thermischen Kraftwerk, einem Rechenzentrum oder einer Industrieanlage), welche dem Fliessgewässer zugeführt wird, und nicht jede einzelne Rohrleitung, über welche die Anlage die Wärme an das Gewässer abgibt, falls dies über mehrere Rohrleitungen erfolgt.
- Die Anlagenbetreiber müssen alle dem Stand der Technik entsprechenden Massnahmen umsetzen, um den Wärmeeintrag zu vermeiden oder, wenn dies nicht vollständig möglich ist, zu minimieren. Zu diesen Massnahmen gehört z.B. auch eine vorausschauende Produktionsplanung, mit welcher besonders wärmeintensive Produktionsphasen nach Möglichkeit in die kühleren Monate verlegt werden, während z.B. planbare Revisionsarbeiten, die mit einer verringerten Abwärmeproduktion verbunden sind, in die kritischen Sommermonate (Juli und August) verlegt werden. Nicht als „Stand der Technik“ verstanden wird aber ein aufwändiger Aufbau eines zusätzlichen alternativen Kühlsystems nur für die Zeiträume mit einer Überschreitung von 25°C.
Anhang 3.3 Ziffer 21 Absatz 1
Nach dem geltenden Anhang 3.3 Ziffer 21 Absatz 1 sind Anlagen mit Durchlaufkühlung so zu planen und zu betreiben, dass die Wärme soweit möglich zurückgewonnen wird. Bei dieser Anforderung fehlt der Aspekt, dass die Anlagen grundsätzlich so geplant und betrieben werden sollten, dass so wenig Abwärme wie möglich anfällt. Dies ist vor allem für die kritischen Sommermonate von Bedeutung, da in dieser Zeit kaum eine Verwendung für zurückgewonnene Abwärme vorhanden ist. Diese Lücke soll für neue Anlagen geschlossen werden.
Anhang 3.3 Ziffer 21 Absatz 4 Buchstabe a
Unterschreitet die nutzbare Temperaturdifferenz zwischen dem für die Kühlung entnommenen Flusswasser und dem Kühlwasser einen gewissen Mindestwert, kann die Durchlaufkühlung nicht mehr effizient betrieben werden. Um die gleiche Wärmemenge abführen zu können, muss der Durchlauf an Kühlwasser und somit der für den Betrieb der Pumpen erforderliche Energieeinsatz erhöht werden. Aufgrund der zunehmenden Abwärme bei verstärktem Pumpbetrieb, wird dem Gewässer dabei insgesamt sogar eine höhere Wärmemenge zugeführt, als dies bei einer höheren zulässigen Kühlwassertemperatur möglich wäre.
Bereits heute haben die Behörden die Möglichkeit, kurzfristige, geringfügige Überschreitungen der maximalen Kühlwassertemperatur von 30°C im Sommer zuzulassen. Dabei ist nicht definiert, was unter kurzfristig und geringfügig zu verstehen ist, oder welchen Zeitraum der Sommer genau umfasst.
Die Regelung soll nun präzisiert werden. Dabei ist es sachgerecht, die Ausnahmemöglichkeit nicht mehr zeitlich einzuschränken (bisher: „kurzfristige Überschreitung im Sommer“), sondern an die Überschreitung einer Gewässertemperatur von 20°C zu binden. Massgebend ist die Temperatur des Gewässers, aus dem die Wasserentnahme erfolgt. Zusätzlich soll präzisiert werden, dass die zulässige Überschreitung der maximalen Kühlwassertemperatur (bisher: „geringfügige Überschreitung“) auf 10 Prozent des Werts von 30°C, d.h. auf 3°C beschränkt ist.
Erwärmtes Wasser gilt als verschmutztes Abwasser und darf nur mit einer Bewilligung der zuständigen Behörde in ein Gewässer eingeleitet werden (Art. 7 Abs. 1 GSchG, Art. 6 GSchV),
7/9 054.11-00003/00006/00002/P464-1274