Bericht GSchV
Vernehmlassung 2017/33: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 · 9 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 Erläuternder Bericht Vernehmlassung GSchV
2 Grundzüge der Vorlage
Anhang 2 Ziffer 12 Absatz 4 GSchV regelt die generellen Anforderungen an die Wassertemperatur der Fliessgewässer in Bezug auf jegliche anthropogene Wärmeeinträge und -entzüge. Um die Problematik insbesondere in der Region Basel zu entschärfen, soll hier die Möglichkeit geschaffen werden, dass Wärmeeinleitungen mit lediglich geringfügigem Einfluss auf die Wassertemperatur auch bei Gewässertemperaturen über 25°C zulässig sind, wenn sie nach dem Stand der Technik nicht vermeidbar sind. Bei neuen Anlagen mit Durchlaufkühlung sollen alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, damit möglichst wenig Abwärme entsteht und nur die nicht anderweitig verwendbare Abwärme an das Fliessgewässer abgegeben wird.
Anhang 3.3 Ziffer 21 GSchV enthält spezifische Anforderungen, die bei jeder Einleitung von Abwasser aus Durchlaufkühlungen einzuhalten sind und ergänzt in diesem Sinne die generellen Anforderungen an die Wassertemperaturen der Gewässer.
KKW erzeugen so hohe Abwärmemengen, dass deren Kühlung zu einer Erwärmung des betroffenen Fliessgewässers führt, die insbesondere bei Durchlaufkühlung nicht als geringfügig eingestuft werden kann. Die vorgesehenen Kriterien für eine Einleitung bei Gewässertemperaturen über 25°C können daher bei KKW nicht eingehalten werden. Selbst wenn die Stromproduktion vorübergehend vollständig ausgesetzt wird, muss die Nachzerfallswärme der Brennelemente weiterhin mittels Kühlung abgeführt werden. Deshalb braucht es für die bestehenden KKW eine Abweichung von den ansonsten für die Gewährung von Ausnahmen vorgesehenen Kriterien.
Die heutige Limitierung der Temperatur des in ein Fliessgewässer eingeleiteten Kühlwassers auf maximal 30°C soll die Fliessgewässer vor zu rascher lokaler Erwärmung schützen. Bereits heute sind im Sommer Ausnahmen von der Limitierung zulässig. Neu soll die Ausnahmemöglichkeit konkretisiert werden, sodass auch bei höherer Ausgangstemperatur des Kühlwassers eine Durchlaufkühlung mit hoher Energieeffizienz möglich ist, ohne dabei die Gewässer zusätzlich zu belasten.
Wie bis anhin gilt die Anforderung von Anhang 2 Ziffer 12 Absatz 3 GSchV, wonach die Wasserqualität eines Fliessgewässers durch Temperaturveränderungen nicht so verändert werden darf, dass sie für das Gedeihen der standorttypischen Lebensgemeinschaften nicht mehr genügt.
5/9 054.11-00003/00006/00002/P464-1274