Bericht LSV

Vernehmlassung 2017/33: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 · 11 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht

4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Artikel 21 Absatz 1 LSV Einleitungssatz

Nach heute geltendem Recht kann der Bund Beiträge für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden bis zum Ablauf der Sanierungsfrist gemäss Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe b gewähren. Mit der vorliegenden Revision der Lärmschutz-Verordnung wird die Anbindung der Beitragsgewährung an die Sanierungsfrist gestrichen. Die zeitliche Befristung der Beitragsgewährung wird in einem neuen Absatz 3 geregelt. Abgesehen von dieser neuen Regelung der Befristung der Beiträge bleibt der materielle Inhalt des Artikels 21 der LSV bestehen. Somit wird bei den übrigen Strassen das Instrument der Programmvereinbarungen und die Auszahlung der Beiträge für Hauptstrassen über die Globalbeiträge nach Artikel 13 des MinVG weitergeführt.

Artikel 21 Absatz 3 LSV (neu)

Die zeitliche Befristung für die Gewährung von Bundesbeiträgen für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden gemäss Artikel 21 Absatz 1 der LSV wird in einem neuen Absatz 3 geregelt. Die Beitragsgewährung wird bis zum 31. Dezember 2022 befristet. Die bis zu diesem Zeitpunkt oder bis zum Ende einer allfälligen Frist zur Nachbesserung nach Artikel 27 Absatz 2 LSV nicht verwendeten Beiträge sind dem Bund zu erstatten. Massgebend dafür ist die Durchführung der Massnahmen.

Artikel 23 Absatz 3 LSV

Die Dauer der Programmvereinbarungen beträgt nach heutiger Rechtslage höchstens vier Jahre.

Die in der vorliegenden Revision vorgeschlagene Verlängerung der Bundesbeiträge wird mit einer Verlängerung der laufenden Programmvereinbarungen (PV 3) bis zum 31. Dezember 2022 umgesetzt. Damit wird die PV 3 eine Zeitdauer von insgesamt sieben Jahren aufweisen. Um darauf hinzuweisen, dass Programmvereinbarungen in der Regel vier Jahre dauern, aber um eine ausnahmsweise verlängerte Zeitdauer zu ermöglichen, wird Artikel 23 Absatz 3 LSV entsprechend angepasst.

Artikel 48a LSV Sanierung und Schallschutzmassnahmen bei Strassen

Artikel 48a der LSV wurde 2004 bei einer Reduktion der Subventionssätze als Übergangsbestimmung eingeführt.6 Die Übergangsbestimmung wurde 2008 bei der Einführung der Neugestaltung des Finanzausgleichs (NFA) ergänzt und regelte fortan die Handhabung der Subventionen, welche vor Einführung der NFA zugesichert wurden (sog. altrechtliche Forderungen).7 Diese Beitragszusicherungen erloschen am 1. Januar 2015. Damit entfällt der materielle Gehalt dieser Übergangsbestimmung. Mit der vorliegenden Revision der LSV wird der Artikel 48a der LSV deshalb aufgehoben.

6 AS 2004 4167

7 AS 2007 5823 10/11 054.11-00003/00006/00002/Q105-0463