Bericht LSV

Vernehmlassung 2017/33: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 · 11 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 Erläuternder Bericht Vernehmlassung LSV

1 Ausgangslage

1.1 Strassenlärm in der Schweiz

Lärm beeinträchtigt die Lebensqualität und kann krank machen, insbesondere nachts reagiert der Mensch empfindlich. Bei störenden Geräuschen gerät der menschliche Körper in Alarmbereitschaft. Er schüttet Stresshormone aus: das Herz schlägt schneller, der Blutdruck steigt und die Atemfrequenz nimmt zu. Wird der Schlaf nachts gestört, kann dies Schläfrigkeit, verminderte Aufmerksamkeit und Leistungsfähigkeit am nächsten Tag zur Folge haben. Dauert diese Lärmexposition längere Zeit an, kann dies zu kardiovaskulären Erkrankungen wie Bluthochdruck oder erhöhtem Risiko für Herzinfarkte führen. Deshalb führt Lärm zu hohen Gesundheitskosten und Wertverlusten von Immobilien, weil diese an lauten Lagen weniger nachgefragt werden und tiefere Mieten oder Verkaufspreise erzielen. Die volkswirtschaftlichen Kosten des Verkehrslärms werden auf 1.9 Milliarden CHF pro Jahr geschätzt.1 Davon entfallen 1.55 Milliarden CHF auf den Strassenlärm.

Der Strassenverkehr ist die grösste Lärmquelle in der Schweiz: Tagsüber ist in der Schweiz jeder fünfte Einwohner (1,6 Mio. Menschen) schädlichem oder lästigem Strassenverkehrslärm ausgesetzt, während der Nacht jeder sechste (1,4 Mio. Personen).2 Hauptsächlich betroffen sind Wohnlagen in den Städten und Agglomerationen: 85 Prozent der vom Strassenlärm betroffenen Personen leben in Städten und Agglomerationen. In den Zentren von Agglomerationen ist sogar jede dritte Person von übermässigem Strassenlärm betroffen (am Tag und in der Nacht).

Aufgrund des Bevölkerungs- und Mobilitätswachstums und der zunehmenden Verdichtung des Wohnraums ist davon auszugehen, dass der Strassenlärm auch in Zukunft eine bedeutende Lärmquelle sein wird.

1.2 Pflicht zur Lärmsanierung von Strassen

Gestützt auf Artikel 74 der Bundesverfassung (BV; SR 101), das Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01) und die Lärmschutzverordnung (LSV; SR 814.41) hat der Inhaber oder die Inhaberin einer Anlage, die schädlichen oder lästigen Lärm verursacht, die Pflicht zur Lärmsanierung. Der Lärm ist gemäss Artikel 11 des USG in erster Linie durch Massnahmen bei der Quelle unter die Grenzwerte zu begrenzen. Sind diese Massnahmen unverhältnismässig, können bei öffentlichen Anlagen wie z.B. Strassen Ausnahmen gewährt werden (sog. Erleichterungen). Diese erlauben die Überschreitung der massgebenden Belastungsgrenzwerte für Lärmimmissionen, sind aber gleichzeitig mit der Pflicht verbunden, bei den lärmempfindlichen Räumen Schallschutzfenster einzubauen oder ähnliche bauliche Massnahmen zu treffen.

Die Pflicht zur Lärmsanierung von Strassen besteht seit 1987. Die Sanierung hätte ursprünglich bis 2002 durchgeführt werden müssen. Bis dahin wurden aber erst knapp ein Drittel der Arbeiten realisiert. Die Sanierungsfristen wurden deshalb für Nationalstrassen bis zum 31. März 2015 sowie für Haupt- und übrige Strassen bis zum 31. März 2018 verlängert.

Obwohl umfangreiche Massnahmen zur Lärmbegrenzung ergriffen wurden, konnten die Sanierungen weder bei den Nationalstrassen noch bei den Haupt- und übrigen Strassen in allen Kantonen fristgerecht abgeschlossen werden. Dadurch konnte bisher der Schutz der Bevölkerung vor schädlichem Strassenlärm nicht in dem Umfang erreicht werden, wie er von der Bundesverfassung gefordert wird.

1 Bundesamt für Raumentwicklung ARE (2016): Externe Kosten und Nutzen des Verkehrs in der Schweiz, Strassen-, Schienen-, Luft- und Schiffsverkehr 2010 bis 2013.

2 Bundesamt für Umwelt (2014): Lärmbelastung durch Strassenverkehr in der Schweiz. Zweite nationale Lärmberechnung, Stand 2012. 3/11 054.11-00003/00006/00002/Q105-0463