Bericht LSV
Vernehmlassung 2017/33: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 · 11 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 Erläuternder Bericht Vernehmlassung LSV
Entwicklung der Gesamtausgaben für die Lärmsanierung von übrigen Strassen
140'000'000
120'000'000
100'000'000
80'000'000
60'000'000
40'000'000
20'000'000
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Abbildung 1: Entwicklung der Gesamtausgaben für die Lärmsanierung von übrigen Strassen. Die Gesamtausgaben umfassen die Ausgaben der Kantone sowie die Beiträge des Bundes. BAFU 2016.
Ausserdem kann über das Instrument der Programmvereinbarungen die notwendige Steuerung und Kontrolle der Ausgaben und deren Effekt auf den Schutz der Bevölkerung vorgenommen werden. Dies hat dazu geführt, dass sich der Schutz der Bevölkerung seit Beginn der Programmvereinbarungen deutlich verbesserte. Gemäss Reporting der Kantone konnten bei den übrigen Strassen zwischen 2008 und 2015 (PV 1 und 2) insgesamt 95‘000 Personen geschützt werden. Mit der laufenden PV 3 können bis zum Fristende im März 2018 voraussichtlich weitere 60‘000 Personen geschützt werden.
Bei den Hauptstrassen sind die Bundesbeiträge wie erwähnt Bestandteil der Globalbeiträge nach Artikel 13 des MinVG. Die Globalbeiträge werden den Kantonen für den Bau, Unterhalt und Betrieb der Hauptstrassen gewährt. Mit Artikel 21 Absatz 2 der LSV wird die Lärmsanierung bei Hauptstrassen unter diese Zweckbindung subsumiert. Die Globalbeiträge betrugen 2015 insgesamt 174.5 Millionen CHF.5 Die Beiträge werden global für die genannten Aufgaben gewährt; die Anteile für die einzelnen Zwecke werden nicht separat ausgewiesen. Welche Mittel aus den Globalbeiträgen in die Lärmsanierung der Hauptstrassen in den einzelnen Kantonen fliessen, liegt in der Hoheit der Kantone. Mit dem Controlling des BAFU lässt sich feststellen, dass im Bereich der Hauptstrassen bis Ende 2015 insgesamt 27‘000 Personen vor übermässigem Lärm geschützt werden konnten.
Nach heutiger Rechtslage entfallen mit Ablauf der Sanierungsfrist die rechtliche Grundlage für die Gewährung von Bundesbeiträgen an Lärmsanierungs- und Schallschutzmassnahmen bei Haupt- und übrigen Strassen. Beiträge können nur an Massnahmen ausgerichtet werden, die bis zu diesem Zeitpunkt realisiert worden sind.
1.5 Motion Lombardi 15.4092
Die Motion Lombardi 15.4092 «Lärmschutzmassnahmen bei Strassen nach 2018» beauftragt den Bundesrat, die notwendigen administrativen und gesetzgeberischen Massnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Strassenlärmsanierungsprojekte, welche bis zum 31. März 2018 in eine Programmvereinbarung mit dem Bund aufgenommen wurden, auch dann durch Bundesbeiträge unterstützt werden, wenn die Realisierung dieser Projekte erst nach 2018 erfolgt.
5 Eidgenössische Finanzverwaltung, Staatsrechnung 2015. 5/11 054.11-00003/00006/00002/Q105-0463