Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/36: Änderung der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen und der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 15 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 10Fedlex · Ergebnisbericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.672475
Ablehnung
Kantone
keine
Parteien
SVP
Die SVP will die Sonderabgabe auf Erwerbseinkommen beibehalten. Bis ein Asylbewerber erwerbstätig sei, seien hohe Kosten entstanden, die durch die Eidgenossenschaft, die Kantone oder sogar die Gemeinden bezahlt wurden. Es sei auch ein Zeichen der Integrationsbereitschaft, wenn die erwerbstätig gewordenen Personen einen Teil dieser Kosten über eine Sonderabgabe zurückbezahlten.
Verbände/interessierte Kreise
keine
Allgemeine Bemerkungen / Anpassungsvorschläge
9 Teilnehmer (GPS, SGB, AvenirSocial, Caritas, UNHCR, SSV, VSJF, SFH und SIG) wollen auch die Sonderabgabe auf Vermögenswerten abschaffen, da eine finanzielle Sicherheit der Integration förderlich sei. Die Caritas macht geltend, dass die Sonderabgabe auf Vermögenswerten diskriminierend sei.
Die EKM ist der Ansicht, dass die Sonderabgabe auf Vermögenswerten dann abzuschaffen sei, wenn der administrative Aufwand und der finanzielle Ertrag künftig nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis stehen sollten.
2 Teilnehmer (HEKS und AvenirSocial) verlangen, dass die Rückerstattungspflicht für bezogene Sozialhilfe im Asylbereich generell aufzuheben sei.
Der Kanton SO führt aus, dass die derzeit geltende Finanzierungsstrategie des Staatssekretariats für Migration (SEM) falsche Anreize setze. Sie bestimmt, dass die Integrationsarbeit in den Kantonen grundsätzlich erst einsetze, wenn das Asylverfahren abgeschlossen und eine vorläufige Aufnahme oder eine Aufenthaltsbewilligung ausgesprochen wurde. Es sei wichtig, mit der Integration so früh wie möglich zu beginnen, sobald ein längerfristiger oder dauerhafter Verbleib in der Schweiz absehbar sei.
Artikel 11 Absatz 2
Der Kanton AR verlangt, dass das SEM die Kantone bereits bei der Zuweisung aktiv über die Höhe der geleisteten Sonderabgabe auf Vermögenswerten informiere.
Artikel 16 Absatz 4
5 Teilnehmer (HEKS, UNHCR, VSJF, SFH und SIG) beantragen, den Freibetrag bei einer Vermögenswertabnahme dem Vermögensfreibetrag gemäss SKOS-Richtlinien auf 4000 Franken anzupassen.
Artikel 18 Absatz 1
Das HEKS beantragt, dass die Auszahlung automatisch, das heisst ohne Gesuch, zu erfolgen habe.