Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/36: Änderung der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen und der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 15 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.672475

Der Kanton FR macht geltend, dass die Kantone für die Vorfinanzierung zuständig seien und nicht bekannt sei, wie viele Entscheide insgesamt gefällt würden. Der Kanton VD beantragt, dass das bestehende System der Finanzierung beizubehalten sei, weil das vorgeschlagene System eine Verpflichtung für die Kantone impliziere, die Pauschalen zugunsten von vorläufig aufgenommenen Personen und anerkannten Flüchtlingen auszurichten.

Der Kanton ZH macht geltend, dass es bereits bisher für die Kantone eine Herausforderung gewesen sei, angesichts der beträchtlichen Schwankungen bei der Integration stets die ausreichenden Mittel für die erforderliche Leistungserbringung zu budgetieren. Der geplante Wegfall des bisherigen Sockelbeitrags (rund 7 Mio. Franken) werde dieses Problem verschärfen. Für die Kantone, erst recht aber für die Leistungsanbietenden, sei eine minimale Planungssicherheit unabdingbar.

Der Kanton TG ist der Ansicht, dass der Wegfall der Fixierung des jährlichen Beitrags für die Integrationspauschale auf den Durchschnittswert der Anzahl Entscheide für vorläufig aufgenommene Personen und anerkannte Flüchtlinge der vorangegangenen vier Jahre für die Kantone ein vergrössertes finanzielles Risiko bedeute. Im bisherigen System gebe es zudem eine gewisse Schwankungsreserve (nach oben und unten), die nun aufgehoben werde. Sollte die Anzahl der Entscheide in einem Halbjahr oder Jahr ausserordentlich tief ausfallen,

würde sich dies folglich unmittelbarer und ohne die bisherige Schwankungsreserve direkt in den halbjährlichen Vergütungen niederschlagen. Dies mache eine vorausschauende Planung, beispielsweise im Rahmen des vierjährigen KIP II 2018–2021, schwieriger.

Die SVP lehnt Integrationspauschalen für die berufliche Integration vorläufig aufgenommener Personen ab. Die Pauschalen suggerieren, dass vorläufig Aufgenommene in der Schweiz bleiben könnten – doch das Gegenteil sei der Fall: Vorläufig aufgenommene Personen würden grundsätzlich die Bedingungen für Asyl nicht erfüllen und müssten so rasch wie möglich in ihr Herkunftsland zurückkehren.

Der SSV lehnt die Änderung ab, da sie nicht praxistauglich sei und die Planbarkeit der Integrationsförderung für alle beteiligten Akteure erschwere. Das bisherige Berechnungssystem und die Zahlung eines Sockelbeitrags seien daher beizubehalten.

Das CP lehnt die vorgeschlagene Bestimmung ab, weil die Gründe für die Streichung der bestehenden Zulage von 10 % aus den Erläuterungen nicht ersichtlich seien.

Art. 19 Rückerstattung finanzieller Beiträge des Bundes (neu)

1Der Bund fordert Beiträge nach Artikel 55 Absatz 2 und 3 AuG von einem Kanton zurück, wenn:

a. der Kanton die Umsetzung der vereinbarten Leistungs- und Wirkungsziele nicht oder nur mangelhaft erfüllt;

b. keine Nachbesserung möglich ist; und

c. der Kanton nicht nachweist, dass ihn dafür keinerlei Verschulden trifft.

2Erfüllt der Kanton die Leistungs- und Wirkungsziele auch innerhalb der vereinbarten Nachfrist nicht und kann er nicht nachweisen, dass ihn hierfür kein Verschulden trifft, so erstattet er dem Bund die Beiträge nach Artikel 55 Absatz 2 und 3 AuG zurück.

3Hat der Kanton die vereinbarten Ziele erreicht und verbleiben Restbeiträge, so sind diese innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss des kantonalen Integrationsprogramms zweckgebunden einzusetzen. Nach Ablauf der Frist verbleibende

Restbeiträge sind dem Bund zurückzuerstatten.

Zustimmung

Kantone:

AG, AI, AR, BE (mit Vorbehalt), BL, BS, FR, GL (mit Vorbehalt), GR, NE, NW, SH (mit Vorbehalt), SZ, TG, TI, UR, VD, ZG, ZH