Rapport sur les résultats
Consultation 2017/36: Modifications de l'ordonnance 2 sur l'asile relative au financement et de l'ordonnance sur l'intégration des étrangers · 15 pages
Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 10Fedlex · Rapport sur les résultats
Référence du dossier : COO.2180.101.7.673165
Rejet
Cantons
Aucun
Partis
UDC
Die SVP will die Sonderabgabe auf Erwerbseinkommen beibehalten. Bis ein Asylbewerber erwerbstätig sei, seien hohe Kosten entstanden, die durch die Eidgenossenschaft, die Kantone oder sogar die Gemeinden bezahlt wurden. Es sei auch ein Zeichen der
Integrationsbereitschaft, wenn die erwerbstätig gewordenen Personen einen Teil dieser Kosten über eine Sonderabgabe zurückbezahlten.
Associations et milieux intéressés
Aucuns
Remarques générales et propositions de modification
Neuf participants (PES, USS, AvenirSocial, Caritas, UNHCR, UVS, VSJF, OSAR et FSCI) souhaiteraient que la taxe spéciale sur les valeurs patrimoniales soit également supprimée, car ils estiment que la sécurité financière est propice à l’intégration. Die Caritas macht geltend, dass die Sonderabgabe auf Vermögenswerten diskriminierend sei.
Die EKM ist der Ansicht, dass die Sonderabgabe auf Vermögenswerten dann abzuschaffen sei, wenn der administrative Aufwand und der finanzielle Ertrag künftig nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis stehen sollten.
Deux participants (EPER et AvenirSocial) demandent la suppression générale de toute obligation de remboursement des prestations d’aide sociale perçues dans le domaine de l’asile.
Der Kanton SO führt aus, dass die derzeit geltende Finanzierungsstrategie des
Staatssekretariats für Migration (SEM) falsche Anreize setze. Sie bestimmt, dass die Integrationsarbeit in den Kantonen grundsätzlich erst einsetze, wenn das Asylverfahren abgeschlossen und eine vorläufige Aufnahme oder eine Aufenthaltsbewilligung
ausgesprochen wurde. Es sei wichtig, mit der Integration so früh wie möglich zu beginnen, sobald ein längerfristiger oder dauerhafter Verbleib in der Schweiz absehbar sei.
Art. 11, al. 2
Der Kanton AR verlangt, dass das SEM die Kantone bereits bei der Zuweisung aktiv über die Höhe der geleisteten Sonderabgabe auf Vermögenswerten informiere.
Art. 16, al. 4
5 Teilnehmer (HEKS, UNHCR, VSJF, SFH und SIG) beantragen, den Freibetrag bei einer Vermögenswertabnahme dem Vermögensfreibetrag gemäss SKOS-Richtlinien auf 4000 Franken anzupassen.
Art. 18, al. 1
Das HEKS beantragt, dass die Auszahlung automatisch, das heisst ohne Gesuch, zu erfolgen habe.