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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten

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9.323 Die private Begleitperson von Fahrschülern und Fahrschülerinnen, die den

Lernfahrausweis der Kategorie B vor dem vollendeten 18. Altersjahr erhalten haben (ausgenommen Personen nach Art. 39 Abs. 1, 40 Abs. 1 und 46 Abs. 1 Bst. a), hat die während den Lernfahrten erworbenen Kompetenzen im Ausbildungsheft zu bestätigen.

9.323 Variante: streichen

9.324 Die anerkannten Ausbilder und Ausbilderinnen haben die von den

Fahrschülern und Fahrschülerinnen während den Lernfahrten erworbenen Kompetenzen im Ausbildungsheft zu bestätigen.